(1) Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.
(2) Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.
Gesetzesbegründung zu § 25 HinSchG
Zu Absatz 1
Die Vorschrift setzt Artikel 21 Absatz 3 der HinSch-RL um. Geregelt wird der Ausschluss der Verantwortlichkeit hinweisgebender Personen für die Informationsbeschaffung (in Abgrenzung zu Absatz 2, der auf das Verwenden der Information abstellt). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt hiervon ausdrücklich ausgenommen. Mit der Regelung soll potentiell hinweisgebenden Personen die Sorge genommen werden, dass sie durch die Weitergabe relevanter Informationen selbst zur Verantwortung gezogen werden, weil sie diese nicht rechtmäßig erlangt haben könnten. Vor allem eine Haftung aus vertraglichen Bestimmungen, nach denen die betreffenden Dokumente Eigentum der betroffenen Organisation sind oder Zugriffsrechte auf Daten eingeschränkt werden, wird hierdurch ausgeschlossen. Erwägungsgrund 92 nennt als Beispiele, dass hinweisgebende Personen auf E-Mails eines anderen Beschäftigten oder auf Dateien, die sie normalerweise nicht nutzen, zugegriffen oder Räumlichkeiten fotografiert oder betreten haben, zu denen sie normalerweise keinen Zugang haben.
Gleichzeitig verhindert die Vorschrift ein bewusstes Auskundschaften auf der Suche nach Meldungen, indem der Ausschluss der Verantwortlichkeit dann nicht greift, wenn die Beschaffung als solche oder der Zugriff als solcher eine Straftat darstellt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt von Absatz 1 ausdrücklich ausgenommen. Wenn hinweisgebende Personen eine Straftat wie beispielsweise einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB, das Abfangen von Daten nach § 202b StGB oder eine – bei hinweisgebenden Personen regelmäßig allerdings nicht einschlägige (vgl. BT-Drs. 19/11505, S. 11) – Datenhehlerei nach § 202d StGB begehen, bleibt ihre Strafbarkeit von einer mit den erlangten Informationen erfolgten Meldung oder Offenlegung ebenso unberührt wie eine etwaige zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit.
Zu Absatz 2
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 der HinSch-RL. Sie betrifft den umfassenden Ausschluss der Verantwortlichkeit einer hinweisgebenden Person für die Weitergabe der Information im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung. Die Vorschrift ergänzt § 6 Absatz 1 und 2. In den meisten Fällen scheidet eine Verantwortlichkeit der hinweisgebenden Person für die Weitergabe von Informationen bereits aufgrund von § 6 Absatz 1 und 2 aus. Darüber hinaus soll mit der Regelung in Absatz 2 sichergestellt werden, dass sich die hinweisgebende Person auch in solchen Fällen keiner Verantwortlichkeit ausgesetzt sieht, die nicht unter § 6 Absatz 1 und 2 fallen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Folglich scheidet auch jegliche Verantwortlichkeit der hinweisgebenden Person für daraus entstandene Schäden grundsätzlich aus. Anders als nach Absatz 1 ist auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf die Meldung oder Offenlegung nach Absatz 2 ausgeschlossen.
Die HinSch-RL stellt in Erwägungsgrund 97 klar, dass auch außerhalb des beruflichen Kontextes ergriffene Maßnahmen, wie z. B. Gerichtsverfahren wegen vermeintlicher Verleumdung oder vermeintlicher Verstöße gegen das Urheberrecht, das Geschäftsgeheimnis, die Vertraulichkeit oder den Schutz personenbezogener Daten, große abschreckende Wirkung auf hinweisgebende Personen haben können. In solchen Verfahren sollten sich hinweisgebende Personen zu ihrer Verteidigung darauf berufen können, die Meldung von Verstößen oder die Offenlegung im Einklang mit der Richtlinie vorgenommen zu haben, sofern die gemeldeten oder offengelegten Informationen notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken. Nach Absatz 2 können hinweisgebende Personen daher in keiner Weise rechtlich verantwortlich gemacht werden für Meldungen oder Offenlegungen, die im Einklang mit dem HinSchG erfolgt sind.
Allerdings ist dabei erforderlich, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Meldung oder die Offenlegung erforderlich war, um den Verstoß aufzudecken. In Erwägungsgrund 91 und 97 der HinSch-RL wird klargestellt, dass der Schutz sich nicht auf überflüssige Informationen erstreckt. Um einer Verantwortlichkeit zu entgehen, wird eine hinweisgebende Person daher zu prüfen haben, ob die Weitergabe der Informationen für die von ihr gemachte Meldung notwendig ist. Dazu, welche Anforderungen an den hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Meldung oder Offenlegung erforderlich war, zu stellen sind, wird auf die Ausführungen in der Begründung zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 verwiesen.