Warum wir Unternehmen raten auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten

Auch wenn das Gesetz in § 16 I HinSchG die Unternehmen nicht zwingt, anonyme Meldungen anzunehmen, so steht dort doch: „Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.

Aber schon in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber zur recht erkannt, dass es für Unternehmen vorteilhaft ist, auch anonyme Hinweise entgegenzunehmen. Dort heißt es: „Systeme zur Abgabe anonymer Meldungen sollten aber nicht als Belastung angesehen werden, sondern ihre positiven Effekte in Betracht gezogen werden. Sie sind eine Möglichkeit, zusätzliche Hinweise zu erhalten und so noch mehr Verstöße schnell intern abstellen zu können um möglichen Schaden für den Beschäftigungsgeber zu vermeiden oder zu begrenzen. Gerade bei einer internen Meldung besteht die Gefahr, dass eine hinweisgebende Person von einem Hinweis absieht, da sie befürchtet, dass die Vertraulichkeit der Meldung nicht gewahrt wird. Systeme für die Abgabe anonymer Meldungen können so die Attraktivität des internen Meldekanals erhöhen, so dass hinweisgebende Personen von einer direkten Meldung an eine externe Meldestelle absehen.

Darüber hinaus sollte man Bedenken, dass Hinweisgeber sich ohne weiteres anonym an die beim Bundesamt für Justiz eingerichtete externe Meldestelle wenden können. Und dann wird von Amts wegen gemäß § 29 HinSchG ermittelt. Dies bedeutet dann auch, dass das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgegeben wird. Dies kann dann z.B. gleich die Staatsanwaltschaft sein. Typischerweise wird dann eine „Hausdurchsuchung“ oder zumindest ein Hausbesuch der Steuerfahndung oder des Zoll anstehen.

Wenn ein Unternehmen dies vermeiden möchte, da es der Meinung ist, dass es in der Lage ist Gesetzesverstöße, wenn diese gemeldet werden selbst schon im Vorfeld abstellen zu können, dann ist es aus unserer Sicht unerlässlich auch anonyme Meldungen zuzulassen.

Und dies ist der Grund, weswegen über unsere anwaltliche Meldestelle auch anonyme Meldungen möglich sind. Denn wir wollen, dass unsere Unternehmen sich schnell und eigenverantwortlich um möglicherweise auftretende Missstände kümmern können und nicht erst z.B. auf eine Hausdurchsuchung „reagieren“ müssen. Denn aktiv gegen Rechtsverletzungen im eigenen Unternehmen vorzugehen ist immer besser, als später nur reaktiv und „getrieben“ handeln zu müssen.