§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

(1) Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann.

(2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Gesetzesbegründung zu § 22 HinSchG

Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 fungiert das BKartA als externe Meldestelle für Verstöße gegen Artikel 101, 102 AEUV und die entsprechenden Vorschriften des nationalen Wettbewerbsrechts. Für Sachverhalte, in denen eine Straftat zugleich auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 GWB verwirklicht, kann die Meldung umfassend gegenüber dem BKartA als externe Meldestelle erfolgen. Das BKartA ist für die Verfolgung von Submissionsabsprachen gegenüber Unternehmen gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GWB zuständig und informiert im Falle einer Meldung die für die Verfolgung der natürlichen Person zuständige Staatsanwaltschaft. Das BKartA verfügt über umfangreiche Erfahrung beim Einsatz von Hinweisgebersystemen – etwa über das Kronzeugenprogramm und das seit vielen Jahren vorhandene digitale Hinweisgebersystem, welches, unabhängig von der Möglichkeit, Meldungen mündlich oder in Textform zu übermitteln, für Hinweise, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, sowie sonstige Hinweise einheitlich genutzt werden kann. Um die hierauf gestützten Ermittlungen nicht zu erschweren, ist das BKartA externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes. Damit werden auch Vorgaben der Richtlinie umgesetzt (Erwägungsgrund 65).
Satz 2 ermöglicht es der hinweisgebenden Person, sich bei Kartellverstößen jederzeit an das BKartA zu wenden. Auch wenn sie bereits ihr Wahlrecht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 für den internen Meldekanal ausgeübt hat, muss sie nicht den Abschluss des dadurch in Gang gesetzten internen Meldeverfahrens abwarten. Damit soll eine umfassende und effektive Durchsetzung des Kartellverbots sichergestellt werden. Speziell bei der Meldung von Kartellverstößen ist zu beachten, dass daran immer mehrere Unternehmen beteiligt sind. Nach interner Meldung mag zwar das betroffene Unternehmen seine Beteiligung an dem Kartell stillschweigend einstellen; die Existenz des Kartells im Übrigen wäre jedoch nicht aufgedeckt; seine Aufdeckung vielmehr erschwert. Es droht eine Verdunkelung des Sachverhalts. Zusätzlich ist der Gefahr zu begegnen, dass hinweisgebende Personen als potentielle Kronzeugen nicht mehr in Betracht kämen. Daher ist es wichtig, dass es der hinweisgebenden Person unbenommen bleibt, jederzeit auch das BKartA über den Verstoß zu informieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Dies stellt sicher, dass der gesamte Kartellrechtsverstoß aufgedeckt und geahndet werden kann.

Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass die Ermittlungsbefugnisse des BKartA nach anderen Vorschriften unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere die besonderen Ermittlungsbefugnisse des BKartA nach dem GWB, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und der StPO.