Die Kosten für Ihr Unternehmen / Ihre Körperschaft (also unser Preis) setzen sich aus einem jährlichen Grundpreis und einer Fallpauschale zusammen. Und die Fallpauschale haben wir in Höhe des jährlichen Grundpreises gedeckelt, so dass niemals mehr als der 2fache jährliche Grundpreis anfällt, egal wieviele Meldungen eingehen.
Jährlicher Grundpreis
Bei den Preisen orientieren wir uns zunächst an der Beschäftigtenzahl Ihres Unternehmens / Ihrer Körperschaft, wobei jeder Kopf zählt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer, Behördenleiter genauso viel zählt wie ein Minijobber.
Unternehmen / Körperschaften mit bis zu 100 Beschäftigten zahlen jährlich für unsere anwaltliche Meldestelle als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz lediglich die Grundgebühr von 300 EUR zzgl. USt.
Für jede weitere angefangene Gruppe von 50 Beschäftigten wird ein jährlicher Zuschlag von 100 EUR zzgl. USt. berechnet.
Die Preisstruktur des Grundpreises sieht also folgendermaßen aus:
- bis zu 100 Beschäftigte: jährlich 300 EUR zzgl. USt.
- 101 bis 150 Beschäftigte: jährlich 400 EUR zzgl. USt.
- 151 bis 200 Beschäftigte: jährlich 500 EUR zzgl. USt.
- 201 bis 250 Beschäftigte: jährlich 600 EUR zzgl. USt.
… und so weiter. Also einfach zu berechnen.
Ab 1.001 Beschäftigte flacht die Steigerung dann etwas ab, so dass dann erst ab weiterer angefangener Gruppe von 100 Beschäftigten ein jährlicher Zuschlag von 100 EUR zzgl. USt. berechnet wird.
Zu kompliziert? Dann können Sie den für Ihre Unternehmensgröße / Körperschaftsgröße geltenden Betrag einfach hier berechnen:
Teilen Sie uns einfach bei der Angebotsanfrage den aktuellen Stand Ihrer Arbeitnehmer mit, und wir unterbreiten Ihnen ein Angebot mit dem für Sie geltenden Betrag. Da es sich um Jahresbeiträge handelt, erfolgt keine Nachberechnung oder Gutschrift bei Änderungen Ihrer Arbeitnehmerzahl während des Jahres (unabhängig davon, ob sie steigt oder fällt). Im folgenden Jahr würden wir dann wieder die aktuelle Arbeitnehmerzahl berücksichtigen.
Fallpauschale
Zusätzlich sollen natürlich Unternehmen, die so einwandfrei arbeiten, dass es niemals einen Hinweis geben kann, weil es einfach nichts gibt, was potenziell gemeldet werden könnte, maximal entlastet werden. Daher ist die zweite Preiskomponente eine „Fallpauschale“.
Für jeden Hinweis, den wir in Bezug auf Ihr Unternehmen erhalten, berechnen wir eine Fallpauschale von 25 EUR zzgl. 19% USt. Die Abrechnung der Fallpauschalen erfolgt nach Vereinbarung monatlich bzw. quartalsweise und ist unabhängig vom Grundpreis oder dessen Höhe. Damit soll zumindest ein Teil des Aufwands pro Fall abgedeckt werden.
Und da wir eine Anwaltskanzlei sind, können wir bei den eingegangenen Meldungen auch juristisch prüfen, ob überhaupt ein Zusammenhang mit dem nach dem HinSchG vorgesehenen Fällen vorliegt oder es nur eine „Beschwerde“ oder „Dampfablassen“ ist.
Und nur solche Fälle, die potentielle unter das HinSchG fallen werden für die Fallpauschale gezählt.
Alle anderen Meldungen geben wir Ihnen natürlich ebenfalls weiter, auch wenn diese nicht unter die Geltung des HinSchG fallen, denn ggf. ist es auch hilfreich für Ihr Unternehmen diese ins Positive zu wenden.
Und damit Ihr Unternehmen noch mehr Planungssicherheit hat, kappen wir die Höhe der Fallpauschalen jährlich auf den Betrag des Grundpreises. Sie zahlen also jedes Jahr inkl. der Fallpauschalen maximal 2x den Betrag in Höhe Ihres individuellen Grundpreises. Denn wir glauben nicht, dass es Unternehmen gibt, die so schlimm handeln, dass es unzählige Hinweise nach dem HinSchG gibt, somit übernehmen wir das Risiko, dass wider Erwarten eine Vielzahl von Hinweisen für ein Unternehmen eingeht.
Klingt dies nach einem fairen Angebot?
Dann einfach -> Anfrage stellen!
Teilen Sie uns die aktuelle Anzahl Ihrer Arbeitnehmer mit und bitten Sie uns um ein Angebot, damit unsere Kanzlei Ihre interne anwaltliche Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz werden kann.
Wenn die Preise Ihnen zu günstige erscheinen, dann Bedenken Sie, dass wir hier als Anwaltskanzlei mit vertraulichen Anfragen täglich zu tun haben und deswegen diese Tätigkeit bei uns entspannt und DSGVO-konform in den Kanzleialltag integriert werden kann.
Dennoch enthalten diese Gebühren nicht die weitergehende Rechtsberatung in Bezug auf die dann gemeldeten Verstöße. Diese sollten Sie durch interne Abteilungen oder Ihren Haus- und Hofanwalt abarbeiten lassen. Soweit wir Ihnen hier zur Seite stehen sollen (was wir wegen der Vertrauensstellung gegenüber dem Hinweisgeber eher ablehen würden), dann würde dies gesondert berechnet werden.
Durch den Grundpreis und die Fallpauschale sind aber sämtliche vom Hinweisgeberschutzgesetz geforderten Tätigkeiten der internen Meldestelle abgedeckt.