§ 34 Weitere geschützte Personen

(1) Die §§ 35 bis 37 gelten entsprechend für natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei einer internen oder externen Meldung oder einer Offenlegung im beruflichen Zusammenhang vertraulich unterstützen, sofern die gemeldeten oder offengelegten Informationen

  1. zutreffend sind oder die unterstützende Person zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von der hinweisgebenden Person gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen, und
  2. Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die unterstützende Person zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

(2) Sofern die Voraussetzungen des § 33 erfüllt sind, gelten die §§ 35 bis 37 entsprechend für

  1. Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und in einem beruflichen Zusammenhang Repressalien erlitten haben, es sei denn, diese beruhen nicht auf der Meldung oder Offenlegung durch die hinweisgebende Person, und
  2. juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, die mit der hinweisgebenden Person infolge einer Beteiligung rechtlich verbunden sind oder für die die hinweisgebende Person tätig ist oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

Gesetzesbegründung zu § 34 HinSchG

Über hinweisgebende Personen hinaus schützt die HinSch-RL gemäß Artikel 4 Absatz 4 auch Personen vor Nachteilen, die mit der hinweisgebenden Person im Rahmen der Meldung oder ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Für sie gelten die §§ 35, 36 und 37 entsprechend.

Zu Absatz 1
Die Vorschrift setzt Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 8 der HinSch-RL um. Geschützt werden natürliche Personen, die hinweisgebende Personen bei einer Meldung oder Offenlegung unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein soll. Ziel der Regelung ist es, dass Personen, die hinweisgebende Personen in der schwierigen Situation einer Meldung oder Offenlegung unterstützen könnten, nicht aus Angst vor Repressalien vor dieser Unterstützung zurückschrecken. Dabei muss die Unterstützung in einem beruflichen Zusammenhang erfolgen. Beispielsweise die bloße seelische Bekräftigung durch Familienmitglieder im Privaten würde dem nicht genügen. Für die unterstützenden Personen kann es dabei nicht darauf ankommen, ob die hinweisgebende Person zumindest hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen und dass der gemeldete oder offengelegte Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Denn Schutz soll auch den Unterstützern zukommen, die selbst in gutem Glauben eine bösgläubige hinweisgebende Person unterstützt haben. Daher kommt es in diesem Fall darauf an, dass die materiellen Voraussetzungen wie sie im Fall des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 für die hinweisgebende Person gelten, zum Zeitpunkt der Unterstützung bei derjenigen Person vorliegen, die die Unterstützung gewährt. Dabei ist zu substantiierten Behauptungen der unterstützenden Person über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 und 2 der Regelung gezielt Stellung zu nehmen (§ 138 Absatz 2 ZPO). Pauschales Bestreiten genügt nicht, sondern hat die Geständnisfiktion des § 138 Absatz 3 ZPO zur Folge.

Zu Absatz 2 Nr. 1
Es ist notwendig, den Schutz außerdem auch auf Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und in einem beruflichen Zusammenhang Repressalien erlitten haben, auszudehnen. Da das Erleiden von Repressalien eine Tatbestandsvoraussetzung darstellt, trägt die dritte Person die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Dritte im Sinne der Vorschrift sind natürliche Personen wie Kollegen, Freunde oder Familienmitglieder. Der berufliche Zusammenhang bei der erlittenen Repressalie kann sich beispielsweise über die gemeinsame Arbeitsstelle, aber auch aus sonstigen beruflichen Kontakten ergeben. Ein umfassendes Verbot von Repressalien ist auch hier – neben dem Schutz der Interessen der betroffenen Dritten – notwendig, um hinweisgebende Personen nicht aus Angst um Nachteile für nahestehende Dritte von einer Meldung oder Offenlegung abzuhalten. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der HinSch-RL.

Zu Absatz 2 Nr. 2
Mit Nummer 2, die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der HinSch-RL umsetzt, wird insbesondere das Verhältnis zwischen (Groß-)Unternehmen und beispielsweise Zulieferunternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geregelt. Denn in der Praxis spielen Fälle, in denen hinweisgebende Personen solche aus anderen Unternehmen sind, die mit dem betroffenen Unternehmen zusammenarbeiten, eine wichtige Rolle. In solchen und weiteren Konstellationen sind auch die jeweiligen Unternehmen vor Repressalien zu schützen.
Von der Regelung erfasst werden auch indirekte Repressalien wie die Verweigerung von Dienstleistungen, die Erfassung auf „schwarzen Listen“ oder ein Geschäftsboykott gegen ein Unternehmen, das im Eigentum des Hinweisgebers steht, für das er arbeitet oder mit dem er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht. Der Schutz kann allerdings nur greifen, sofern eine vergleichbare Gefährdungslage besteht. Von einer vergleichbaren Gefährdungslage ist im unternehmerischen Verkehr zwischen zwei Unternehmen in der Regel nicht auszugehen. Die entsprechende Anwendung der Schutzvorschriften lässt die zivilrechtlichen Handlungsmöglichkeiten zwischen Unternehmen unberührt.
Über den Wortlaut der HinSch-RL hinaus ist der Schutz nicht nur auf juristische Personen, sondern auch auf sonstige Organisationsformen des privaten Rechts ausgerichtet, um Wertungswidersprüche, denen kein sachlicher Grund zugrunde läge, zu vermeiden.