Unser Dienst als interne Meldestelle basiert auf einer Funktionsübertragung als Berufsgeheimnisträger und Anwaltskanzlei. Daher ist kein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit den Unternehmen bzw. Körperschaften, welche uns als Ihre interne Meldestelle beauftragen erforderlich.
Im Gegensatz zu Software- oder SaaS-Anbietern übernehmen wir als anwaltlicher Ombudsmann die Verantwortung der internen Meldestelle. Dies bietet den Vorteil, dass Sie sich nicht darum kümmern müssen, die Vertraulichkeit der Hinweisgeber zu gewährleisten. Gesetzliche und berufsrechtliche Regelungen sichern die Vertraulichkeit bereits ab. Wir sind somit selbst die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung und Sie als Auftraggeber erhalten darüber hinaus durch die einzuhaltende Vertraulichkeit ohne Einwilligung des Hinweisgebers selbst keinen Zugriff auf entsprechende personenbezogene Daten.
Weiterführende Ausführungen darüber, wann eine Auftragsverarbeitung vorliegt und warum dies bei einer Rechtsanwaltskanzlei gerade nicht der Fall ist, finden Sie z.B. auf der Website der Datenschutzkonferenz.
Auch unterliegt unsere Anwaltskanzlei nicht der gemeinsamen Verantwortung gemäß Art. 26 DSGVO mit dem uns beauftragenden Unternehmen bzw. Körperschaften. Wir verarbeiten keine Daten der Hinweisgeber für Ihre Zwecke, sondern als Kanzlei verarbeiten wir die Daten der Hinweisgeber in eigener Verantwortung.
Fazit: Indem Sie unsere Kanzlei als Ihre „interne Meldestelle“ beauftragen, können Sie das Thema Auftragsverarbeitung erfolgreich und unkompliziert abhaken.