§ 24 Aufgaben der externen Meldestellen

(1) Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle nach § 27, prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung und führen das Verfahren nach § 28.

(2) Die externen Meldestellen bieten natürlichen Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung.

(3) Die externen Meldestellen veröffentlichen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt ihres Internetauftritts

  1. die Voraussetzungen für den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes,
  2. Erläuterungen zum Meldeverfahren sowie die Art der möglichen Folgemaßnahmen nach § 29,
  3. die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten,
  4. Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor Repressalien sowie die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
  5. eine leicht verständliche Erläuterung dazu, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Meldung an die externe Meldestelle richten, nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten haftbar gemacht werden können,
  6. ihre Erreichbarkeiten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer, sowie die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden.

(4) Die externen Meldestellen halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen. Die externe Meldestelle des Bundes hält zudem klare und leicht zugängliche Informationen über die in § 13 Absatz 2 genannten Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen.

Gesetzesbegründung zu § 24 HinSchG

Zu Absatz 1
Zu den Aufgaben der externen Meldestellen gehört zuvorderst die Einrichtung und der Betrieb der Meldekanäle im Sinne des § 27, die Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung sowie das Veranlassen von Folgemaßnahmen nach § 3 Absatz 7.

Zu Absatz 2
Die Vorschrift setzt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und b, Absatz 3 der HinSch-RL um. Die externen Meldestellen haben einen Tätigkeitsschwerpunkt nicht erst mit Erstattung einer Meldung durch eine hinweisgebende Person, sondern bereits weit davor. Der Öffentlichkeit soll die Möglichkeit gegeben werden, sich an unabhängiger und verlässlicher Stelle umfassend über den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes zu informieren. Dazu gehören auch die Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 5. Für eine (potentiell) hinweisgebende Person ist es von essentieller Bedeutung, Gewissheit über das im Fall einer Meldung ausgelöste Verfahren und mögliche Strafbarkeitsrisiken zu erhalten.

Zu Absatz 3
Die Vorschrift setzt ergänzend zu Absatz 2 die Vorgaben aus Artikel 13 sowie Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und b, Absatz 3 der HinSch-RL um.

Zu Absatz 4
Externe Meldestellen unterstützen interne Meldestellen dabei, für potentielle hinweisgebende Personen Informationen über externe Meldewege bereitzuhalten. Dies kann durch Broschüren, aber auch durch Internetseiten, die interne Meldestellen verlinken können, sowie andere Arbeitserleichterungen für die internen Meldestellen erfolgen. Dies dient dem Ziel, dass sich hinweisgebende Personen auf unkompliziertem und leicht auffindbarem Wege über die verschiedenen Meldewege informieren können.