§ 39 Verbot abweichender Vereinbarungen

Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.

Gesetzesbegründung zu § 38 HinSchG

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 24 der HinSch-RL. Die in diesem Gesetz enthaltenen Schutzvorschriften sind zwingend. So kann zum Beispiel weder im Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag noch in kollektiven Vereinbarungen zuungunsten der geschützten Personen davon abgewichen werden. Auch tarifliche und betriebliche Regelungen sind erfasst. Unwirksam sind danach alle Vereinbarungen, die in diesem Gesetz vorgesehene Rechte beschränken oder ausschließen. Dies gilt insbesondere für den freien Zugang zu externen Meldestellen oder die Zulässigkeit einer Offenlegung unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes. Auch eine Beschränkung oder ein Ausschluss der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten mittels einer Schiedsvereinbarung wird damit ausgeschlossen.