„Nutzen Sie unsere Anwaltskanzlei als Ihre interne Meldestelle„

Wir sind Ihr verlässlicher Partner als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Unsere Kanzlei ist für Sie da, damit Ihr Unternehmen / Ihre Körperschaft ihre Verpflichtungen nach dem HinSchG erfüllen kann.
Wir laden Sie ein, von unserem unkomplizierten Service zu profitieren. Indem Sie unsere Kanzlei als interne Meldestelle beauftragen, erfüllt Ihr Unternehmen sämtliche Voraussetzungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in Bezug auf eine interne Meldestelle und damit sind Sie und Ihre Beschäftigten ohne weiteren Aufwand wie z.B. zusätzliche Softwareimplimentierung etc. auf der sicheren Seite.
Unsere Konditionen sind:
- Günstiger jährlicher Grundpreis je nach Beschäftigtenzahl (ab 300 EUR zzgl. USt.)
- Fallpauschale nur 25 EUR zzgl. USt. pro Hinweis nach dem HinSchG
- Planungssicherheit durch Begrenzung der Fallpauschalen auf die Höhe des jährlichen Grundpreises
Die ausführliche Darstellung der Preise finden Sie unter [Unsere Preise]
Unsere Leistungen umfassen …
Wir betreiben für Ihr Unternehmen die Meldekanäle nach § 16 HinSchG und führen das Verfahren nach § 17 HinSchG durch. Dies bedeutet konkret:
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- Wir bestätigen der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen ab Eingang der Meldung.
- Wir prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt.
- Wir halten mit der hinweisgebenden Person Kontakt.
- Wir prüfen, soweit möglich, die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und geben Ihrem Unternehmen Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise.
- Wir ersuchen die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen.
- Wir geben der hinweisgebenden Person innerhalb der Frist des § 17 II HinSchG
Rückmeldung (soweit hier keine rechtlichen Gründe entgegenstehen). Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen Ihres Unternehmens sowie die Gründe für diese. - Hinsichtlich der angemessenen Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG kontaktieren wir die betroffenen Personen oder Arbeitseinheiten Ihres Unternehmens oder geben das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an Ihr Unternehmen ab (§ 18 IV a HinSchG).
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Sie wollen ab sofort auch von unserem Service profitieren und mit Ihrem Unternehmen auf der rechtlich sicheren Seite sein?
Dann füllen Sie nachfolgendes Formular aus und erhalten Sie das für Ihr Unternehmen / Ihre Körperschaft passende Angebot: