Ihre „interne“ Meldestelle

Wir stehen als Anwaltskanzlei für Ihr Unternehmen als interne Meldestelle zur Verfügung, damit Ihr Unternehmen die Verpflichtungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erfüllt.

Mit der Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes am 12. Mai 2023 in Deutschland müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten nun Maßnahmen ergreifen. Abhängig von ihrer Größe müssen sie entweder eine rechtssichere Meldestelle einrichten oder einen Dritten beauftragen, der die Meldestelle für sie betreut. Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten ist die Einrichtung der Meldestelle bis zum 17.06.2023 erforderlich, während Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten bis zum 17.12.2023 Zeit haben.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Personen, die innerhalb ihres Arbeits- oder Vertragsverhältnisses mit einem öffentlichen Auftraggeber auf Missstände und Rechtsverstöße hinweisen, vor Benachteiligungen. Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Hinweisgeber geschützt werden und sich sicher fühlen können, einen Hinweis abzugeben. Die Behinderung einer Hinweisabgabe kann zu Bußgeldstrafen für Unternehmen führen.

Eine Meldestelle muss Hinweise in verschiedenen Formen entgegennehmen können, einschließlich mündlicher, schriftlicher und persönlicher Abgabe. Ein einfacher Briefkasten oder eine Meldehotline allein reichen nicht aus. Es ist unerlässlich, ein System einzurichten, das verschiedene Abgabefunktionen bündelt und die Möglichkeit bietet, Beweise beizufügen.

Die vertrauliche Abgabe von Hinweisen ist von großer Bedeutung. Informationen über den Hinweisgeber und die betroffene Person dürfen nur einem speziellen Personenkreis zugänglich gemacht werden. Ein einziger Ansprechpartner sollte die eingehenden Hinweise bearbeiten, um das Vertraulichkeitsgebot zu wahren. Diese Person trägt viel Verantwortung und muss die relevanten Fristen berücksichtigen.

Die Meldestelle muss kontinuierlich besetzt sein, da die Rückmeldepflicht für den Eingang eines Hinweises nur 7 Tage beträgt. Die beauftragte Person muss sicherstellen, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht im Interessenkonflikt stehen. Zusätzlich zur Kommunikation mit dem Hinweisgeber muss der Meldestellen-Beauftragte prüfen, ob der Hinweis unter den Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Dies kann aufgrund der umfangreichen Vorschriften im Gesetz, einschließlich Verweisen auf unionale Rechtsakte und nationale Vorschriften, eine Herausforderung sein.

Statt der eigenständigen Implementierung lässt das HinSchG auch die Möglichkeit sich eines externen Ombudsmannes zu bedienen. Die Auslagerung des Betriebs der Meldestelle an einen Ombudsmann kann eine Alternative zur eigenständigen Einrichtung sein und Unternehmen entlasten. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass der Ombudsmann die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt und die Vertraulichkeit der Hinweise gewährleistet.

Und hier kommt meine Kanzlei ins Spiel. Nicht nur dass wir selbstverständlich während der normalen Geschäftszeiten persönlich und darüber hinaus jederzeit digital für Hinweisgeber erreichbar sind und daher auch rechtzeitig innerhalb der 7-Tages-Frist eine Rückmeldung an den Hinweisgeber geben können. Sondern Rechtsanwälte unterliegen auch einer besonderen Schweigepflicht, so dass auch die geforderte Vertraulichkeit unproblematisch erfüllt werden kann.

Im Idealfall sind wir bereits Ihr externer Datenschutzbeauftragter und können Ihnen daher unproblematisch unsere weitere Dienstleistung anbieten. Aber auch wenn Ihr Unternehmen bisher noch nicht mit uns vertraglich verbunden ist, kann unsere Kanzlei Ihnen als Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zur Verfügung stehen. Lassen Sie sich einfach von unserem unkomplizierten Service überzeugen. Die Konditionen unseres Dienstes finden Sie unter https://anwaltliche-meldestelle.de/preise/.

Treten Sie einfach mit uns in Kontakt, indem Sie eine E-Mail an mail@matutis.de schreiben in welcher Sie uns die aktuelle Arbeitnehmerzahl Ihres Unternehmens mitteilen und uns um ein Angebot bitten, damit unsere Kanzlei dann Ihre „interne“ anwaltliche Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz werden kann.

Weitere Informationen zur Kanzlei finden Sie unter www.dsgvo-anwalt.eu bzw. auf der Kanzleihomepage www.matutis.de