§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.

Gesetzesbegründung zu § 20 HinSchG

Über diese Öffnungsklausel wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes für Beschäftigungsgeber des öffentlichen Rechts eigene Meldestellen einzurichten