§ 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

Die externen Meldestellen sowie die sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit öffentlicher Stellen bleiben hiervon unberührt.

Gesetzesbegründung zu § 30 HinSchG

Die externen Meldestellen werden mit einer Vielzahl von (potentiellen) Rechtsverstößen aus der Bandbreite des sachlichen Anwendungsbereichs konfrontiert. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass effektive Kooperationsmechanismen zwischen den externen Meldestellen und den Fach- und Aufsichtsbehörden der einschlägigen Rechtsbereiche existieren. Dafür sind die Amtshilfevorschriften der §§ 4 ff. VwVfG allein nicht ausreichend.
Diese durchbrechen die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung lediglich für einzelne Fälle und setzen zudem stets ein Ersuchen voraus, über das die andere Behörde entscheiden muss. § 30 stellt daher klar, dass zur Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine umfassende Pflicht zur Zusammenarbeit und Unterstützung besteht. Ein Austausch personenbezogener Daten geht damit nicht einher.