Artikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen – der Richtlinie (EU) 2019/1937 – „Whistleblower Richtlinie“

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.