Wie läuft eine Meldung nach dem HinSchG typischerweise ab?

Als erfahrene Anwaltskanzlei verfügen wir über das nötige Know-how und die Expertise, um Ihre Meldung vertrauensvoll und kompetent zu bearbeiten. Mit unserer Unterstützung können Sie sicher sein, dass Ihr Hinweis mit größter Sorgfalt behandelt und angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

Der Ablauf einer Meldung und deren Bearbeitung stellt sich wie folgt dar:

1. Melden Sie Ihren Hinweis: Als Anwaltskanzlei stehen wir Ihnen als vertrauenswürdige interne Meldestelle zur Verfügung. Sie können uns Ihren Hinweis schriftlich, elektronisch oder persönlich zukommen lassen, und wir garantieren Ihnen dabei höchste Vertraulichkeit und Diskretion.

2. Prüfung der Zuständigkeit: Wir prüfen sorgfältig, ob Ihr Hinweis in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt und somit für unsere Tätigkeit als interne Meldestelle relevant ist. Ihre Meldung wird von uns gewissenhaft analysiert, um angemessene Schritte einzuleiten.

3. Eingangsbestätigung: Wir nehmen Ihren Hinweis ernst und bestätigen Ihnen innerhalb von 7 Tagen den Eingang Ihrer Meldung. Dabei ist uns wichtig, Ihre Identität als Hinweisgeber streng zu wahren und vertraulich zu behandeln. Sollten wir festgestellt haben, dass der Hinweis nicht unter das HinSchG fällt, teilen wir Ihnen dies selbstverständlich mit.

4. Stichhaltigkeitsprüfung: Mit umfassender Erfahrung führen wir als interne Meldestelle eine Stichhaltigkeitsprüfung durch, um die Ernsthaftigkeit Ihres Hinweises zu überprüfen. Aber wir sind eigentlich sicher, dass Sie keine „Fake“-Hinweise geben. Wir verfügen über das nötige Fachwissen, um Hinweise mit Bedacht zu bewerten.

5. Ergänzende Informationen: Wir stehen Ihnen als interne Meldestelle für Rückfragen oder weitere Informationen zur Verfügung. Sollten weitere Informationen erforderlich sein, bitten wir Sie um zusätzliche Angaben. Ihre Unterstützung hilft uns, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und angemessene Folgemaßnahmen in die Wege zu leiten.

6. Angemessene Folgemaßnahmen: Auf Grundlage unserer fundierten Prüfungsergebnisse veranlassen wir als interne Meldestelle angemessene Folgemaßnahmen gemäß § 18 HinSchG. Dabei behalten wir stets Ihre Interessen im Blick und streben eine konstruktive Lösung an.

7. Zeitnahe Rückmeldung: Als interne Meldestelle geben wir Ihnen als Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs eine Rückmeldung. Hierbei informieren wir Sie über die geplanten und bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie die Gründe dafür. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, die Rechte der Betroffenen zu schützen und interne Nachforschungen nicht zu beeinträchtigen.

Wir verstehen die Bedeutung von Vertraulichkeit und Datenschutz. Sie können sich darauf verlassen, dass Ihre Identität als Hinweisgeber bei uns in sicheren Händen ist. Ihre Meldung wird von uns diskret und vertraulich behandelt, um Ihre Privatsphäre zu wahren und mögliche Nachteile für Sie zu vermeiden.