Betriebsrat und „interne Meldestelle“

Unternehmen mit einem Betriebsrat müssen bei der Einrichtung einer internen Meldestelle dessen Mitbestimmungsrechte beachten. Wenn man nun statt selbst eine interne Meldestelle im Unternehmen zu betreiben dies auslagert und uns als anwaltliche Meldestelle nutzt, entfällt ein solches betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsrecht.

Hier einmal die Unterschiede im Hinblick auf das Betriebsverfassungsrecht bei einer internen Meldestelle innerhalb des Betriebes und einer an unsere Kanzlei ausgelagerte Meldestelle.

AspektVom Unternehmen eingerichtete MeldestelleMeldestelle durch Vertrauensanwalt
Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsMitbestimmung gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVGKeine Mitbestimmung gemäß BetrVG erforderlich
BetriebsvereinbarungEventuell erforderlich, um Mitbestimmungsrechte zu regeln-
Unabhängigkeit der MeldestelleAbhängig vom Unternehmen und dessen StrukturenDer Vertrauensanwalt agiert unabhängig vom Unternehmen
RechtsgrundlageZusätzlich zum Hinweisgeberschutzgesetz § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG; ggf. § 75 BetrVGBasiert nur auf dem Hinweisgeberschutzgesetz und anwaltlichem Berufsrecht
Datenschutz und VertraulichkeitIn der Verantwortung des UnternehmensVertrauensanwalt unterliegt anwaltlicher Schweigepflicht
Einhaltung von gesetzlichen VorgabenUnternehmen muss gesetzliche Vorgaben einhalten, erheblicher Aufwand zur Wahrung der VertraulichkeitVertrauensanwalt unterliegt den anwaltlichen Berufspflichten
Verantwortlichkeiten und HandlungsspielraumUnternehmen trägt die Verantwortung und agiert direktVertrauensanwalt handelt eigenverantwortlich
Anonyme MeldungenAbhängig von UnternehmensrichtlinienKann durch den Vertrauensanwalt ermöglicht werden
Transparenz und BerichtswesenUnternehmensrichtlinien bestimmen BerichtswegeVertrauensanwalt kann transparentes Berichtswesen sicherstellen

Fazit: Wenn es einen Betriebsrat gibt und das Unternehmen sich gegen eine Beauftragung z.B. unserer anwaltlichen Meldestelle entscheidet, ist die Einbindung des Betriebsrates erforderlich.