§ 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen

(1) Die externen Meldestellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung erforderlich ist. Für die Beantwortung des Auskunftsverlangens ist eine angemessene Frist zu gewähren. Für Auskunftsverlangen nach Satz 1 gelten das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 53a und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Für die Beantwortung von Auskunftsverlangen wird auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Zeugen gewährt. § 23 Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Als weitere Folgemaßnahmen können die externen Meldestellen nach pflichtgemäßem Ermessen

  1. betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  4. das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

Gesetzesbegründung zu § 29 HinSchG

Zu Absatz 1
Die externen Meldestellen werden mit der Befugnis zur Anforderung einer Auskunft in die Lage versetzt, den ihnen mit einer Meldung mitgeteilten Sachverhalt weiter anreichern und überprüfen zu können. Vor dem Hintergrund der ihnen ebenfalls eingeräumten Möglichkeit, ein Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen eigenständig abzuschließen, müssen ihnen Methoden zur Verfügung stehen, die ihnen eine weitergehende Analyse des Sachverhalts, einschließlich einer Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle, erlauben. Nur so ist eine sinnvolle Entscheidung über die weiteren erforderlichen Folgemaßnahmen und eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die externen Meldestellen möglich.
Die Zusammenarbeit mit Behörden ist in § 30 näher ausgestaltet. Für Auskunftsersuchen und Akteneinsichtsgesuche gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten wird keine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte richtet sich weiterhin nach den §§ 474 ff. StPO.
Auch die hinweisgebende Person kann von den externen Meldestellen um ergänzende Angaben oder Klarstellung ersucht werden. Eine Auskunftspflicht besteht insofern indes nicht.
Das Vertraulichkeitsgebot muss auch im Rahmen dieser Folgekommunikation Beachtung finden.
Zur Wahrung der Rechte der Betroffenen gelten die §§ 53, 53a und 55 StPO entsprechend. Dies dient der Umsetzung des Artikels 22 Absatz 1 der HinSch-RL. Für die Beantwortung des Auskunftsverlangens kann entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über die Zeugenentschädigung eine Entschädigung beantragt werden. Bedient sich der Auskunftspflichtige eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, sollen ihm die Aufwendungen dafür in entsprechender Anwendung des § 23 Absatz 2 Satz 2 JVEG ersetzt werden.

Zu Absatz 2
Externen Meldestellen stehen neben der Befugnis zur Anforderung einer Auskunft nach Absatz 1 zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung weitere, abschließend bezeichnete Befugnisse zu. So können sie betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren und damit auf ein Abstellen des etwaigen Verstoßes hinwirken. Personenbezogene Daten dürfen hierbei nur nach Maßgabe des § 9 übermittelt werden. Sofern keine Möglichkeit besteht, den gemeldeten Verstoß – gegebenenfalls in Kooperation mit anderen öffentlichen Stellen gemäß § 30 – weiter zu überprüfen oder abzustellen, kann der Vorgang unter Beachtung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgegeben werden. Dies umfasst auch die Abgabe an eine andere zuständige Abteilung innerhalb der Behörde, bei der die externe Meldestelle eingerichtet ist.