§ 37 Schadensersatz nach Repressalien

(1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.

Gesetzesbegründung zu § 37 HinSchG

Zu Absatz 1
Die Vorschrift setzt Artikel 21 Absatz 8 der HinSch-RL um. Die Regelung sieht als zentrale Rechtsfolge einer Verletzung des Repressalienverbotes einen Anspruch der hinweisgebenden Person auf Ersatz des aus einem Verstoß gegen das Verbot entstehenden Schadens vor. Auch zukünftige finanzielle Einbußen werden umfasst (vergleiche Erwägungsgrund 94). Darüber hinaus können nach dem geltenden Recht Ansprüche etwa auf Schmerzensgeld (§ 253 Absatz 2 BGB) oder auf eine Entschädigung in Geld wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen.
Verursacher wird bei Benachteiligungen im Beschäftigungsverhältnis oftmals der Beschäftigungsgeber sein. Allerdings schützt das HinSchG auch beispielsweise Selbständige, Organmitglieder und Freiwillige, die ebenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. Auch über § 34 werden weitere Personen geschützt und können damit gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Um die Schadensersatzansprüche dieser Personengruppen miteinzubeziehen, stellt die Regelung auf den Verursacher ab.
Richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen eine Person, die in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, so tritt gemäß Artikel 34 GG eine Haftung des Staates (in der Regel der Anstellungskörperschaft) an die Stelle der Haftung des Amtsträgers.

Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass diese Vorschrift keinen Rechtsanspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder anderen Vertragsverhältnisses gewährt. Besteht ein solcher Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund (zum Beispiel aufgrund einer vertraglichen oder tariflichen Regelung), bleibt dieser unberührt.