§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für

  1. Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,
  2. Meldungen von Informationen über Verstöße

a) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie

b) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.

Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle gilt § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

Gesetzesbegründung zu § 21 HinSchG

Die BaFin fungiert als externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße gegen nationale und europäische Vorschriften, die in den Aufsichtsbereich der BaFin als Allfinanzaufsicht fallen. Daher nimmt auch § 2 Absatz 1 Nummer 5 Bezug auf den § 4d FinDAG. Daneben fallen auch die Bereiche nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, r, s und t in die Zuständigkeit der BaFin als externe Meldestelle, wobei Überlappungen zu § 4d FinDAG bestehen können. Durch europäische Vorschriften ist die BaFin insbesondere durch die Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung zur Einrichtung eines vertraulichen Systems für die Aufnahme von Hinweisen verpflichtet, welches nicht nur hinweisgebenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 offen steht, sondern allen den entsprechenden Meldekanal nutzenden Personen (die Vorschrift ist dementsprechend auch gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 8 als lex specialis anzusehen). Daher errichtet und betreibt die BaFin in ihrem Zuständigkeitsbereich ein einheitliches System, welches die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt und für das die weiteren Vorgaben des § 4d FinDAG und der BaFin-Hinweisverordnung gelten.
Zu beachten ist § 4 Absatz 1: Soweit die dort genannten Vorschriften Vorgaben für externe Meldeverfahren beinhalten, gehen die dortigen Vorgaben diesem Gesetz vor. Eine Meldung richtet sich in diesen Fällen nach den spezialgesetzlichen Vorgaben.