§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Gesetzesbegründung zu § 10 HinSchG

Die Vorschrift schafft die für die Arbeit der internen und externen Meldestellen erforderlichen Datenverarbeitungsbefugnisse. Durch die Verarbeitungsbefugnis dürfen die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die Meldestellen sowohl entgegengenommen als auch ausgewertet werden. Darüber hinaus dürfen bei der Durchführung der Folgemaßnahmen neue personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden. Die Meldestellen haben zudem die geltenden Vorschriften der DSGVO und des BDSG zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldestellen erfolgt vorbehaltlich des § 8. Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien im Sinne von Artikel 9 DSGVO gehörenden personenbezogenen Daten gilt ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes Schutzniveau (Artikel 9 Absatz 2 DSGVO sowie im BDSG unter anderem § 22 BDSG).