(1) Die externen Meldestellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und von den internen Meldestellen getrennt. Die Aufsicht über sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.
(2) Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Personen werden regelmäßig für diese Aufgabe geschult. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für eine externe Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
Gesetzesbegründung zu § 25 HinSchG
Zu Absatz 1
Dieser Absatz dient der Gewährleistung der Unabhängigkeit der externen Meldestellen und trägt Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 der HinSch-RL Rechnung. Demnach sind unabhängige und autonome externe Meldekanäle für die Entgegennahme und Bearbeitung von Informationen über Verstöße einzurichten. Aus dem in Artikel 20 GG verankerten Demokratieprinzip folgt, dass grundsätzlich eine Einbindung aller Behörden in eine hierarchische Aufsichts- und Weisungsstruktur erforderlich ist und sogenannte „ministerialfreie“ Behörden grundsätzlich nicht mit dem Gebot einer demokratischen Legitimationsvermittlung vereinbar sind. Soweit in engen Grenzen eine Abweichung davon möglich ist, bedarf es besonderer Gründe und kompensierender Maßnahmen, um auf diese Weise eine hinreichende demokratische Legitimation zu gewährleisten.
Im Gegensatz zu der aus Artikel 52 DSGVO abgeleiteten und nach zugehöriger Rechtsprechung des EuGH (Siehe EuGH Urteil v. 9.3.2010 (RS C – 518/07)) ausgestalteten völligen Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten beziehungsweise der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, regelt Artikel 12 Absatz 1 der HinSch-RL die Kriterien, wann externe Meldekanäle als unabhängig und autonom gelten vornehmlich sachbezogen („sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und nicht befugten Mitarbeitern der zuständigen Behörde der Zugriff darauf verwehrt wird; sie ermöglichen die dauerhafte Speicherung von Informationen gemäß Artikel 18, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen“). Auch Erwägungsgrund 65 der HinSch-RL spricht für eine gewisse Unabhängigkeit der externen Meldestellen. Eine dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vergleichbare weitreichende Unabhängigkeit lässt sich hieraus jedoch nicht begründen.
Um die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der HinSch-RL vorgesehene Unabhängigkeit und Autonomie des externen Meldekanals für die Entgegennahme und Bearbeitung von Informationen über Verstöße gleichwohl zu gewährleisten, ist die Aufsicht über die externen Meldestellen nach Absatz 1 Satz 2 auf eine Rechtsaufsicht beschränkt. Bei der BaFin sowie bei dem BKartA betrifft diese Beschränkung nur die Organisationseinheit, die die Aufgaben der externen Meldestelle wahrnimmt. Im Übrigen bleibt § 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz unberührt. Näheres zur externen Meldestelle des Bundes nach § 19 regelt die Rechtsverordnung nach § 41.
Zu Absatz 2
Hiermit wird Artikel 12 Absatz 5 der HinSch-RL umgesetzt. Die für die Bearbeitung der Meldungen zuständigen Mitarbeiter der zuständigen Behörden sollten speziell geschult und auch mit den geltenden Datenschutzvorschriften vertraut sein, damit sie die Meldungen bearbeiten und die Kommunikation mit dem Hinweisgeber sowie geeignete Folgemaßnahmen sicherstellen können (Erwägungsgrund 74 der HinSch-RL).