(1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.
(2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.
Gesetzesbegründung zu § 23 HinSchG
Zu Absatz 1
Auch für Meldungen betreffend die externe Meldestelle des Bundes muss eine externe, mithin eine außerhalb der öffentlichen Stelle selbst liegende Meldemöglichkeit zur Verfügung stehen. Die HinSch-RL fordert dies zwar nicht explizit, dennoch fällt unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die Meldestelle des Bundes als öffentliche Stelle. Um der Systematik des Meldesystems als Zusammenspiel aus interner und externer Meldemöglichkeit Rechnung zu tragen, ergibt sich die Notwendigkeit, insofern eine weitere externe Meldestelle zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung der weiteren externen Meldestelle ist der Rechtsverordnung nach § 41 vorbehalten.
Zu Absatz 2
In vergleichbarer Weise ist eine weitere externe Meldestelle für Meldungen betreffend die externe Meldestelle der BaFin, des BKartA und die externen Meldestellen der Länder vorzusehen. Diese Aufgabe wird der externen Meldestelle des Bundes übertragen.