§ 32 Offenlegen von Informationen

(1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie

  1. zunächst gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 eine externe Meldung erstattet haben und

a) hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 keine geeigneten Folgemaßnahmen nach § 29 ergriffen wurden oder

b) sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben oder

  1. hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass

a) der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,

b) im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder

c) Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 einleiten wird.

(2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.

Gesetzesbgründung zu § 32 HinSchG

Die Vorschrift legt die Voraussetzungen fest, unter denen hinweisgebende Personen unter dem Schutz dieses Gesetzes stehen, wenn sie sich mit Informationen über Verstöße nicht an eine interne oder externe Meldestelle wenden, sondern diese der Öffentlichkeit bekanntmachen. Systematisch stehen die Meldungen an interne und externe Meldestellen gemeinsam auf einer unmittelbar offenstehenden ersten Stufe des neuen Hinweisgebersystems, während der Gang an die Öffentlichkeit nur unter engen Voraussetzungen als Ausnahme konzipiert ist. Es wird nicht danach differenziert, auf welchem Wege die Öffentlichkeit informiert wird. Denkbar sind aber beispielsweise neben Berichten in den Medien auch Informationen in sozialen Netzwerken.

Zu Absatz 1 Nr. 1
Die Vorschrift setzt Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der HinSch-RL um. Hinweisgebende Personen können sich an die Öffentlichkeit wenden, wenn sie nach der Meldung eines Verstoßes an eine externe Meldestelle innerhalb des vorgegebenen Zeitraums keine Rückmeldung oder nur eine solche über nicht angemessene Folgemaßnahmen erhalten haben. Die Angemessenheit der Folgemaßnahmen richtet sich nach objektiven Kriterien und ist abhängig von den fallspezifischen Umständen und von der Art der Vorschriften, gegen die verstoßen wurde. Auch eine Entscheidung, dass ein Verstoß eindeutig geringfügig war und mit Ausnahme des Abschlusses des Verfahrens keine weiteren Folgemaßnahmen erfordert, kann eine angemessene Rückmeldung darstellen.

Zu Absatz 1 Nr. 2
Eine nach Nummer 2 geschützte Offenlegung setzt voraus, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese Anforderungen gewährleisten einen hinreichenden Schutz für Rechte und Interessen derjenigen, die von der Offenlegung betroffen sind und denen die Gefahr irreparabler Schäden droht. Damit wird gesichert, dass böswillige oder missbräuchliche Offenlegungen nicht geschützt werden.
Die hinweisgebende Person wird jedoch geschützt, wenn sie in gutem Glauben ungenaue Informationen über Verstöße offengelegt hat. Maßgeblich ist damit, wie dies auch in Erwägungsgrund 32 der HinSch-RL ausgeführt wird, eine Ex-ante-Sicht, bei der sich die Einschätzung der hinweisgebenden Person auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt. Dabei bestehen mit Blick auf die möglichen Folgen für die von einer Offenlegung betroffenen Unternehmen und natürlichen Personen hohe Anforderungen an das Vorliegen des guten Glaubens in Bezug auf die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstaben a bis c.
Wenn gravierende und irreparable Schäden wahrscheinlich sind, kann es im Einzelfall zumutbar sein, dass sich die hinweisgebende Person vorab qualifizierten Rat einholt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 verwiesen.

Zu Absatz 1 Nr. 2 lit. a
Von Buchstabe a erfasst sind Situationen, die eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen können. Hierzu zählen beispielsweise Notsituationen oder die Gefahr eines irreversiblen, nicht unerheblichen Schadens. Erwägungsgrund 80 der HinSch-RL verweist als Beispiel auf die Gefahr einer irreversiblen Schädigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der HinSch-RL.

Zu Absatz 1 Nr. 2 lit. b und c
Hinweisgebende Personen können sich auch dann unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass im Fall einer externen Meldung Repressalien zu fürchten sind oder dass im Fall einer externen Meldung die Aussichten gering sind, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird. Die Regelungen sollen vor allem solche Fälle erfassen, in denen Beweismittel zum Beispiel durch den Beschäftigungsgeber oder Dritte unterdrückt oder vernichtet werden könnten, in denen zwischen einer externen Meldestelle und der Urheberin oder dem Urheber des Verstoßes Absprachen getroffen worden sein könnten oder in denen die externe Meldestelle an dem Verstoß beteiligt sein könnte.
Erfasst sein können darüber hinaus unter Buchstabe c auch nach den Umständen des Einzelfalles solche Fälle, in denen Verstößen nur unzureichend nachgegangen wurde oder in denen zwar innerhalb der vorgegebenen Fristen geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen worden waren, diese aber anschließend nicht oder lediglich unzureichend weiterverfolgt wurden.
Die Regelungen stellen sicher, dass, sollten Umstände eintreten, die die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der externen Meldestelle beeinträchtigen, der hinweisgebenden Person ein funktionstüchtiger Meldeweg offensteht. Unter diesen Umständen kann dies nur der Gang an die Öffentlichkeit sein. Die Vorschrift setzt Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der HinSch-RL um.

Zu Absatz 2
Die Verbotsnorm dient dem Schutz der von einer Offenlegung betroffenen Unternehmen, Behörden und Personen vor Reputationsschäden. Denn die Offenlegung unrichtiger Informationen über Verstöße kann zu falschen Verdächtigungen in der Öffentlichkeit führen, die erhebliche Schäden für die betroffenen Personen bedeuten können. Erfolgt ein Verstoß gegen diese Vorschrift, kann dieser gemäß § 40 Absatz 1 geahndet werden.

§ 31 Abschluss des Verfahrens

(1) Hat eine externe Meldestelle die Stichhaltigkeit einer Meldung geprüft und das Verfahren nach § 28 geführt, schließt sie das Verfahren ab.

(2) Ist eine externe Meldestelle nicht zuständig für eine Meldung oder ist es ihr nicht möglich, dem gemeldeten Verstoß innerhalb einer angemessenen Zeit weiter nachzugehen, so leitet sie die Meldung unverzüglich unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person an die jeweilige für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Dies gilt auch für Meldungen, für deren Weiterverfolgung nach § 4 Absatz 1 die externe Meldestelle nicht zuständig ist. Über die Weiterleitung setzt die externe Meldestelle die hinweisgebende Person unverzüglich in Kenntnis. Ist die Weiterleitung unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität nicht möglich, ist § 9 Absatz 3 zu beachten.

(3) Kommt eine externe Meldestelle zu dem Ergebnis, dass ein gemeldeter Verstoß als geringfügig anzusehen ist, so kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen.

(4) Betrifft eine Meldung einen Sachverhalt, zu dem bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz abgeschlossen wurde, so kann eine externe Meldestelle nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen, wenn die Meldung keine neuen Tatsachen enthält. Dies gilt nicht, wenn neue rechtliche oder sachliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen.

(5) Schließt eine externe Meldestelle das Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 ab, teilt sie der hinweisgebenden Person die Entscheidung und die Gründe für die Entscheidung unverzüglich mit. Die externe Meldestelle soll die Entscheidung nach Satz 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der in § 8 Absatz 1 genannten Personen dem betroffenen Beschäftigungsgeber mitteilen, wenn dieser zuvor gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 1 von der externen Meldestelle kontaktiert wurde.

(6) Eine externe Meldestelle teilt der hinweisgebenden Person das Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen nach deren Abschluss mit, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist. Absatz 5 Satz 2 ist anzuwenden.

(7) Für Streitigkeiten wegen der Entscheidungen einer externen Meldestelle nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

Gesetzesbegründung zu § 31 HinSchG

Die externen Meldestellen sind befugt, Folgemaßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 7 zu treffen, mithin auch, nach pflichtgemäßem Ermessen, das Verfahren abzuschließen. Hinsichtlich der Möglichkeiten, weitere Auskünfte einzuholen, sind das Auskunftsverlangen sowie die Kooperation mit öffentlichen Stellen für die externe Meldestelle in § 28 Absatz 2 und in § 30 speziell ausgestaltet. Das Verfahren vor der Meldestelle kann auch durch die Weiterleitung an eine sonstige zuständige Stelle beendet werden. Dies ist etwa dann erforderlich, wenn aus Sicht der Meldestelle sämtliche weiteren Maßnahmen durch die Fach-, Aufsichts- und/oder Strafverfolgungsbehörden zu veranlassen sind. Unbeschadet davon bleibt die gemäß § 30 bestehende Pflicht zum kooperativen Zusammenwirken mit sonstigen öffentlichen Stellen im Vorfeld des Verfahrensabschlusses bei der externen Meldestelle.

Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird der Grundfall des Abschlusses des Verfahrens normiert.

Zu Absatz 2
Damit ein kohärenter Hinweisgeberschutz gelingt, ist es wichtig, Doppelstrukturen zu vermeiden. Hierfür wird festgelegt, dass eine externe Meldestelle eine Meldung an die zuständige Stelle weiterzugeben hat, wenn festgestellt wurde, dass die jeweilige Zuständigkeit besteht. Dies gilt in Fällen, in denen die externe Meldestelle überhaupt nicht fachlich für den Inhalt beziehungsweise die Abhilfe des gemeldeten Sachverhalts zuständig ist, aber auch dann, wenn eine doppelte sachliche Zuständigkeit besteht. In dieser Konstellation legt § 4 Absatz 1 fest, dass die Sonderzuständigkeit eines spezifischen Meldesystems der allgemeinen Zuständigkeit der externen Meldestelle nach dem HinSchG vorgeht.
Gemäß § 4 Absatz 1 gehen die sektorspezifischen Meldesysteme dem allgemeinen Hinweisgeberschutzsystem, das durch dieses Gesetz eingerichtet wird, vor. Wenn es dazu kommt, dass sich eine hinweisgebende Person an eine externe Meldestelle wendet mit einem Hinweis, der in die Sonderzuständigkeit der in § 4 Absatz 1 genannten Stellen fällt, sollen keine parallelen Nachforschungen stattfinden. Stattdessen ist die hinweisgebende Person über die bestehende Sonderzuständigkeit in Kenntnis zu setzen. Entscheidend ist, dass die hinweisgebende Person weiterhin entscheiden kann, ob sie ihre Identität geschützt halten möchte. Daher kann eine Weitergabe nur nach den Vorgaben in § 9 Absatz 2 und 3 erfolgen und damit im Regelfall nur, wenn die hinweisgebende Person hiermit einverstanden ist.

Zu Absatz 3
Die Meldestelle kann das Verfahren ferner abschließen, wenn der Verstoß geringfügig ist, was nach pflichtgemäßen Ermessen festzustellen ist. Auch hier ist es angezeigt, im Verordnungswege näher zu bestimmen und gegebenenfalls anzupassen, wann eine „Geringfügigkeit“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Hier könnten unter Umständen Auswirkung und Dauer des Verstoßes oder eine bereits erfolgte Kompensation als mögliche Kriterien Berücksichtigung finden. Erfasst werden sollen unter anderem solche Fälle, in denen es um kleinere Verstöße geht, die sich auf die Arbeit nicht oder kaum auswirken (Bagatellfälle).

Zu Absatz 4
Auch im Falle wiederholter Meldungen kann die Meldestelle das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen selbstständig abschließen. Absatz 3 setzt Artikel 11 Absatz 4 der HinSch-RL um und dient dazu, die Arbeitsfähigkeit der Meldestelle sicherzustellen.

Zu Absatz 5
Dieser Absatz setzt Artikel 11 Absatz 3 und 4 der HinSch-RL, jeweils letzter Satz, um. Die Entscheidung der Meldestelle ist gerichtlich überprüfbar (vergleiche auch Erwägungsgrund 103 der HinSch-RL). Soweit die externe Meldestelle den betroffenen Beschäftigungsgeber zuvor gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 kontaktiert hat, soll diesem auch die Entscheidung der Meldestelle mitgeteilt werden, soweit dieser Mitteilung keine Verschwiegenheits- oder Vertraulichkeitsgründe entgegenstehen.

Zu Absatz 6
Der Abschluss der Untersuchung bezieht sich nicht nur auf die von der Meldestelle getroffenen Folgemaßnahmen, sondern umfasst insbesondere auch die weiteren, von anderen öffentlichen Stellen veranlassten Maßnahmen. Dieser Absatz setzt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e der HinSch-RL um. Auf die Pflicht zur gegenseitigen Übermittlung von Informationen gemäß § 30 wird hingewiesen. Diese Rückmeldung erfolgt erst nach Abschluss der Untersuchungen, ggf. also nach Abschluss eines weiteren behördlichen Verfahrens.
Auch diese abschließende Rückmeldung an die hinweisgebende Person ist ein Mittel, um Vertrauen in das Hinweisgebersystem zu bilden und unnötige Offenlegungen zu vermeiden.
Soweit die externe Meldestelle den betroffenen Beschäftigungsgeber zuvor gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 kontaktiert hat, soll diesem auch die Entscheidung der Meldestelle mitgeteilt werden, soweit dieser Mitteilung keine Verschwiegenheits- oder Vertraulichkeitsgründe entgegenstehen.

Zu Absatz 7
Gemäß Erwägungsgrund 103 der HinSch-RL sind alle „behördlichen Entscheidungen, die die durch diese Richtlinie gewährten Rechte beeinträchtigen, insbesondere Entscheidungen, mit denen die zuständigen Behörden entscheiden, das Verfahren zu einem gemeldeten Verstoß zu beenden, da dieser als eindeutig geringfügig oder die Meldung als wiederholt angesehen wird, oder mit denen sie entscheiden, dass eine bestimmte Meldung keine vorrangige Behandlung erfordert, […] gemäß Artikel 47 der Charta gerichtlich überprüfbar.“
Absatz 7 enthält unabhängig von § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO eine aufdrängende Sonderzuweisung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, um angesichts des übergreifenden sachlichen Anwendungsbereichs gemäß § 2 eine einheitliche Überprüfung des Verfahrensabschlusses durch die externen Meldestellen, die Hoheitsträger sind, zu gewährleisten. Die externen Meldestellen entscheiden über den Abschluss des Verfahrens durch Verwaltungsakt, der dem Betroffenen mitzuteilen ist.
Durch den Ausschluss des Vorverfahrens nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 VwGO werden für Betroffene Kosten und Zeitaufwand eingespart, was insbesondere aufgrund der häufigen Eilbedürftigkeit in Angelegenheiten des Hinweisgeberschutzes erforderlich ist.

§ 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

Die externen Meldestellen sowie die sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit öffentlicher Stellen bleiben hiervon unberührt.

Gesetzesbegründung zu § 30 HinSchG

Die externen Meldestellen werden mit einer Vielzahl von (potentiellen) Rechtsverstößen aus der Bandbreite des sachlichen Anwendungsbereichs konfrontiert. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass effektive Kooperationsmechanismen zwischen den externen Meldestellen und den Fach- und Aufsichtsbehörden der einschlägigen Rechtsbereiche existieren. Dafür sind die Amtshilfevorschriften der §§ 4 ff. VwVfG allein nicht ausreichend.
Diese durchbrechen die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung lediglich für einzelne Fälle und setzen zudem stets ein Ersuchen voraus, über das die andere Behörde entscheiden muss. § 30 stellt daher klar, dass zur Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine umfassende Pflicht zur Zusammenarbeit und Unterstützung besteht. Ein Austausch personenbezogener Daten geht damit nicht einher.

§ 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen

(1) Die externen Meldestellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung erforderlich ist. Für die Beantwortung des Auskunftsverlangens ist eine angemessene Frist zu gewähren. Für Auskunftsverlangen nach Satz 1 gelten das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 53a und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Für die Beantwortung von Auskunftsverlangen wird auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Zeugen gewährt. § 23 Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Als weitere Folgemaßnahmen können die externen Meldestellen nach pflichtgemäßem Ermessen

  1. betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  4. das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

Gesetzesbegründung zu § 29 HinSchG

Zu Absatz 1
Die externen Meldestellen werden mit der Befugnis zur Anforderung einer Auskunft in die Lage versetzt, den ihnen mit einer Meldung mitgeteilten Sachverhalt weiter anreichern und überprüfen zu können. Vor dem Hintergrund der ihnen ebenfalls eingeräumten Möglichkeit, ein Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen eigenständig abzuschließen, müssen ihnen Methoden zur Verfügung stehen, die ihnen eine weitergehende Analyse des Sachverhalts, einschließlich einer Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle, erlauben. Nur so ist eine sinnvolle Entscheidung über die weiteren erforderlichen Folgemaßnahmen und eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die externen Meldestellen möglich.
Die Zusammenarbeit mit Behörden ist in § 30 näher ausgestaltet. Für Auskunftsersuchen und Akteneinsichtsgesuche gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten wird keine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte richtet sich weiterhin nach den §§ 474 ff. StPO.
Auch die hinweisgebende Person kann von den externen Meldestellen um ergänzende Angaben oder Klarstellung ersucht werden. Eine Auskunftspflicht besteht insofern indes nicht.
Das Vertraulichkeitsgebot muss auch im Rahmen dieser Folgekommunikation Beachtung finden.
Zur Wahrung der Rechte der Betroffenen gelten die §§ 53, 53a und 55 StPO entsprechend. Dies dient der Umsetzung des Artikels 22 Absatz 1 der HinSch-RL. Für die Beantwortung des Auskunftsverlangens kann entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über die Zeugenentschädigung eine Entschädigung beantragt werden. Bedient sich der Auskunftspflichtige eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, sollen ihm die Aufwendungen dafür in entsprechender Anwendung des § 23 Absatz 2 Satz 2 JVEG ersetzt werden.

Zu Absatz 2
Externen Meldestellen stehen neben der Befugnis zur Anforderung einer Auskunft nach Absatz 1 zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung weitere, abschließend bezeichnete Befugnisse zu. So können sie betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren und damit auf ein Abstellen des etwaigen Verstoßes hinwirken. Personenbezogene Daten dürfen hierbei nur nach Maßgabe des § 9 übermittelt werden. Sofern keine Möglichkeit besteht, den gemeldeten Verstoß – gegebenenfalls in Kooperation mit anderen öffentlichen Stellen gemäß § 30 – weiter zu überprüfen oder abzustellen, kann der Vorgang unter Beachtung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgegeben werden. Dies umfasst auch die Abgabe an eine andere zuständige Abteilung innerhalb der Behörde, bei der die externe Meldestelle eingerichtet ist.

§ 28 Verfahren bei externen Meldungen

(1) Die externen Meldestellen bestätigen den Eingang einer Meldung umgehend, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang der Meldung. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn die hinweisgebende Person darauf ausdrücklich verzichtet oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde. In für ein internes Meldeverfahren geeigneten Fällen weisen die externen Meldestellen zusammen mit der Eingangsbestätigung die hinweisgebende Person auf die Möglichkeit einer internen Meldung hin.

(2) Die externen Meldestellen prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt und keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 5 greifen. Ist dies der Fall, prüfen sie die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen nach § 29.

(3) Für die Akteneinsicht durch Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes gilt § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im Sinne des § 6 Absatz 3 sind zu beachten. Für die hinweisgebende Person gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; hierbei ist sicherzustellen, dass die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die hinweisgebende Person erhält auf ihre Meldung hin innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Gründe für die Verlängerung der Frist sind der hinweisgebenden Person mitzuteilen. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Meldungen über Verstöße von besonderer Schwere können vorrangig behandelt werden. Die Fristen des Absatzes 4 für eine Rückmeldung bleiben davon unberührt.

Gesetzesbegründung zu § 28 HinSchG

Zu Absatz 1
Diese Regelung setzt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der HinSch-RL um. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 und Erwägungsgrund 33 der HinSch-RL sowie dem Grundsatz, dass bei internen Meldungen die Stellen, die frühzeitig und wirksam Gefahren für das öffentliche Interesse abwenden können, am schnellsten erreicht werden, soll der Hinweisgeber in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer internen Meldung hingewiesen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verstoß durch interne Maßnahmen besonders effektiv abgestellt werden könnte und ein Eingreifen der externen Meldestelle oder anderer Aufsichtsbehörden nicht erforderlich erscheint. Dagegen ist ein Fall für einen Hinweis auf die Möglichkeit einer internen Meldung jedenfalls dann nicht geeignet, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine vorherige interne Meldung weitere, noch zu prüfende oder zu ergreifende mit der Meldung zusammenhängende Maßnahmen von Aufsichtsbehörden gefährden würde.
Zugleich sollte der Hinweisgeber den Meldekanal wählen können, der sich angesichts der fallspezifischen Umstände am besten eignet.

Zu Absatz 2
Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und c der HinSch-RL um. Die Folgemaßnahmen, die eine externe Meldestelle ergreifen kann, richten sich nach ihren Befugnissen in § 29.

Zu Absatz 3
Klarstellend erklärt Absatz 3 Satz 1 § 29 VwVfG für anwendbar. Über den Absatz 2 des § 29 VwVfG ist sichergestellt, dass die Gewährung von Akteneinsicht nicht zu einer Verletzung des Vertraulichkeitsgebots führt. Im Gleichlauf mit § 9 Absatz 1 wird indes ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 29 Absatz 2 VwVfG eines Dritten, namentlich der hinweisgebenden Person, in der Regel nicht vorliegen, wenn diese die Meldung wissentlich oder grob fahrlässig falsch erstattet hat. Durch Satz 2 wird ausdrücklich sichergestellt, dass die über § 6 Absatz 3 durch die externen Meldestellen anzuwendenden Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten auch bei Anträgen auf Akteneinsicht zu wahren sind.

Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der HinSch-RL um. Die Rückmeldung ist zu unterscheiden von der bloßen Eingangsbestätigung nach Absatz 1 und der Mitteilung des Ergebnisses nach Abschluss der Untersuchungen nach § 31 Absatz 5 und 6. Mitgeteilt werden können der hinweisgebenden Person etwa bereits erfolgte oder geplante Folgemaßnahmen (Erwägungsgrund 66 der HinSch-RL). Wie Erwägungsgrund 63 der HinSch-RL erkennen lässt, dient diese Art des „Zwischenberichts“ auch als Versicherung gegenüber der hinweisgebenden Person, dass die Meldung sich (gegebenenfalls weiterhin) in Bearbeitung befindet. Eine unnötige Offenlegung soll dadurch vermieden werden (Erwägungsgrund 67 der HinSch-RL).

Zu Absatz 5
Dieser Absatz setzt Artikel 11 Absatz 5 der HinSch-RL um und soll die Meldestelle in die Lage versetzen, bei einem hohen Fallaufkommen eine sinnvolle Priorisierung vorzunehmen.

§ 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

(1) Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Die externe Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.

(2) Wird eine Meldung bei einer externen Meldestelle von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Personen entgegengenommen, so ist sie unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die für die Bearbeitung zuständigen Personen weiterzuleiten.

(3) Externe Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der externen Meldestelle zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

Gesetzesbegründung zu § 27 HinSchG

Zu Absatz 1
Die Vorschrift setzt in Satz 1 und 2 den Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der HinSch-RL um. Es gelten die gleichen Anforderungen wie für interne Meldekanäle nach § 16 Absatz 2, auf den insofern verwiesen wird.
Inwieweit externe Meldestellen verpflichtet sind, anonyme Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, lässt die HinSch-RL offen (Erwägungsgrund 34 der HinSch-RL). Jedoch sollten Personen, die anonym Meldung erstattet oder die anonym Offenlegungen vorgenommen haben, den Schutz der HinSch-RL genießen, wenn sie anschließend identifiziert werden und Repressalien ausgesetzt sind. Ein anderes kann sich aus speziellen Gesetzen wie beispielsweise § 4d FinDAG ergeben.
Dem Schutz der Identität des Beschwerdeführers dient auch das durch das BKartA eingerichtete anonyme Hinweisgebersystem, dass durch § 28 Absatz 1 nicht eingeschränkt wird. In diesen Fällen kommt es auch nicht auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Aufklärung an.
Auch wenn externe Meldekanäle nicht so einzurichten sind, dass sie zur Annahme und Bearbeitung anonymer Hinweise sowie zur Rückmeldung an die anonym hinweisgebende Person ausgestattet sind, kann dies nicht dazu führen, dass anonym eingehende Hinweise unbeachtet bleiben. Vielmehr soll die externe Meldestelle auch anonyme Meldungen bearbeiten, soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Hinweise nicht gefährdet wird. Dass auch anonyme Meldungen bearbeitet werden sollen, gilt insbesondere bei der Meldung gravierender Verstöße.

Zu Absatz 2
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 3 der HinSch-RL. Um dem Grundgedanken der HinSch-RL Rechnung zu tragen, dass die Identität der hinweisgebenden Person möglichst wenigen Personen bekannt werden soll, ist vorgesehen, dass die Meldung nicht nur – wie von der HinSch-RL wörtlich vorgesehen – unverzüglich und unverändert, sondern auch unmittelbar, das heißt nicht über Dritte, an die zuständige Person weiterzuleiten ist.

Zu Absatz 3
Externe Meldestellen müssen Meldungen in Textform und in mündlicher Form ermöglichen. Damit hat die hinweisgebende Person ein Wahlrecht. Die Vorgaben unterscheiden sich insofern von den Anforderungen an interne Meldekanäle, bei denen die einrichtende Stelle ein Wahlrecht dahingehend hat, welche Meldewege sie anbietet. Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 2 der HinSch-RL um.

§ 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen

(1) Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Für den Bericht erfassen die externen Meldestellen die folgenden Daten und weisen sie im Bericht aus:

  1. die Anzahl der eingegangenen Meldungen,
  2. die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden,
  3. die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten, und
  4. die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten.

(3) Die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und übermittelt eine Zusammenstellung der Berichte nach den Absätzen 1 und 2 der Europäischen Kommission.

Gesetzesbegründung zu § 26 HinSchG

Zu Absatz 1
Die externen Meldestellen müssen in der Lage sein, der Öffentlichkeit gegenüber Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen. Es wird klargestellt, dass die Meldestellen über Vorgänge nach dem Hinweisgeberverfahren dieses Gesetzes berichten dürfen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf beteiligte Personen oder Unternehmen zulassen. Daher kann eine Berichterstattung nur in zusammengefasster und anonymisierter Form erfolgen.

Zu Absatz 2
Mit diesem Gesetz wird erstmals ein umfassender Hinweisgeberschutz im deutschen Recht geschaffen. Durch eine statistische Erfassung der eingehenden Meldungen und der ergriffenen Folgemaßnahmen ist es möglich, den konkreten Bedarf zu ermitteln und gegebenenfalls bei der Ausstattung, den Befugnissen oder auch den Zuständigkeiten nachzujustieren. Die Angaben sind darüber hinaus erforderlich, um den Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen und die nach Artikel 27 Absatz 2 der HinSch-RL vorgesehenen statistischen Daten übermitteln zu können.

Zu Absatz 3
Artikel 27 Absatz 1 und 2 der HinSch-RL sehen Informations- und Berichtspflichten gegenüber der Kommission vor. Die Weiterleitung der Berichte der externen Meldestellen an die Kommission dient auch der Umsetzung dieser Pflichten. Dabei ist keine Zusammenfassung der Berichte erforderlich.

§ 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung

(1) Die externen Meldestellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und von den internen Meldestellen getrennt. Die Aufsicht über sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.

(2) Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Personen werden regelmäßig für diese Aufgabe geschult. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für eine externe Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

Gesetzesbegründung zu § 25 HinSchG

Zu Absatz 1
Dieser Absatz dient der Gewährleistung der Unabhängigkeit der externen Meldestellen und trägt Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 der HinSch-RL Rechnung. Demnach sind unabhängige und autonome externe Meldekanäle für die Entgegennahme und Bearbeitung von Informationen über Verstöße einzurichten. Aus dem in Artikel 20 GG verankerten Demokratieprinzip folgt, dass grundsätzlich eine Einbindung aller Behörden in eine hierarchische Aufsichts- und Weisungsstruktur erforderlich ist und sogenannte „ministerialfreie“ Behörden grundsätzlich nicht mit dem Gebot einer demokratischen Legitimationsvermittlung vereinbar sind. Soweit in engen Grenzen eine Abweichung davon möglich ist, bedarf es besonderer Gründe und kompensierender Maßnahmen, um auf diese Weise eine hinreichende demokratische Legitimation zu gewährleisten.
Im Gegensatz zu der aus Artikel 52 DSGVO abgeleiteten und nach zugehöriger Rechtsprechung des EuGH (Siehe EuGH Urteil v. 9.3.2010 (RS C – 518/07)) ausgestalteten völligen Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten beziehungsweise der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, regelt Artikel 12 Absatz 1 der HinSch-RL die Kriterien, wann externe Meldekanäle als unabhängig und autonom gelten vornehmlich sachbezogen („sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und nicht befugten Mitarbeitern der zuständigen Behörde der Zugriff darauf verwehrt wird; sie ermöglichen die dauerhafte Speicherung von Informationen gemäß Artikel 18, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen“). Auch Erwägungsgrund 65 der HinSch-RL spricht für eine gewisse Unabhängigkeit der externen Meldestellen. Eine dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vergleichbare weitreichende Unabhängigkeit lässt sich hieraus jedoch nicht begründen.
Um die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der HinSch-RL vorgesehene Unabhängigkeit und Autonomie des externen Meldekanals für die Entgegennahme und Bearbeitung von Informationen über Verstöße gleichwohl zu gewährleisten, ist die Aufsicht über die externen Meldestellen nach Absatz 1 Satz 2 auf eine Rechtsaufsicht beschränkt. Bei der BaFin sowie bei dem BKartA betrifft diese Beschränkung nur die Organisationseinheit, die die Aufgaben der externen Meldestelle wahrnimmt. Im Übrigen bleibt § 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz unberührt. Näheres zur externen Meldestelle des Bundes nach § 19 regelt die Rechtsverordnung nach § 41.

Zu Absatz 2
Hiermit wird Artikel 12 Absatz 5 der HinSch-RL umgesetzt. Die für die Bearbeitung der Meldungen zuständigen Mitarbeiter der zuständigen Behörden sollten speziell geschult und auch mit den geltenden Datenschutzvorschriften vertraut sein, damit sie die Meldungen bearbeiten und die Kommunikation mit dem Hinweisgeber sowie geeignete Folgemaßnahmen sicherstellen können (Erwägungsgrund 74 der HinSch-RL).

§ 24 Aufgaben der externen Meldestellen

(1) Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle nach § 27, prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung und führen das Verfahren nach § 28.

(2) Die externen Meldestellen bieten natürlichen Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung.

(3) Die externen Meldestellen veröffentlichen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt ihres Internetauftritts

  1. die Voraussetzungen für den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes,
  2. Erläuterungen zum Meldeverfahren sowie die Art der möglichen Folgemaßnahmen nach § 29,
  3. die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten,
  4. Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor Repressalien sowie die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
  5. eine leicht verständliche Erläuterung dazu, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Meldung an die externe Meldestelle richten, nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten haftbar gemacht werden können,
  6. ihre Erreichbarkeiten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer, sowie die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden.

(4) Die externen Meldestellen halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen. Die externe Meldestelle des Bundes hält zudem klare und leicht zugängliche Informationen über die in § 13 Absatz 2 genannten Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen.

Gesetzesbegründung zu § 24 HinSchG

Zu Absatz 1
Zu den Aufgaben der externen Meldestellen gehört zuvorderst die Einrichtung und der Betrieb der Meldekanäle im Sinne des § 27, die Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung sowie das Veranlassen von Folgemaßnahmen nach § 3 Absatz 7.

Zu Absatz 2
Die Vorschrift setzt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und b, Absatz 3 der HinSch-RL um. Die externen Meldestellen haben einen Tätigkeitsschwerpunkt nicht erst mit Erstattung einer Meldung durch eine hinweisgebende Person, sondern bereits weit davor. Der Öffentlichkeit soll die Möglichkeit gegeben werden, sich an unabhängiger und verlässlicher Stelle umfassend über den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes zu informieren. Dazu gehören auch die Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 5. Für eine (potentiell) hinweisgebende Person ist es von essentieller Bedeutung, Gewissheit über das im Fall einer Meldung ausgelöste Verfahren und mögliche Strafbarkeitsrisiken zu erhalten.

Zu Absatz 3
Die Vorschrift setzt ergänzend zu Absatz 2 die Vorgaben aus Artikel 13 sowie Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und b, Absatz 3 der HinSch-RL um.

Zu Absatz 4
Externe Meldestellen unterstützen interne Meldestellen dabei, für potentielle hinweisgebende Personen Informationen über externe Meldewege bereitzuhalten. Dies kann durch Broschüren, aber auch durch Internetseiten, die interne Meldestellen verlinken können, sowie andere Arbeitserleichterungen für die internen Meldestellen erfolgen. Dies dient dem Ziel, dass sich hinweisgebende Personen auf unkompliziertem und leicht auffindbarem Wege über die verschiedenen Meldewege informieren können.

§ 23 Weitere externe Meldestellen

(1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.

(2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.

Gesetzesbegründung zu § 23 HinSchG

Zu Absatz 1
Auch für Meldungen betreffend die externe Meldestelle des Bundes muss eine externe, mithin eine außerhalb der öffentlichen Stelle selbst liegende Meldemöglichkeit zur Verfügung stehen. Die HinSch-RL fordert dies zwar nicht explizit, dennoch fällt unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die Meldestelle des Bundes als öffentliche Stelle. Um der Systematik des Meldesystems als Zusammenspiel aus interner und externer Meldemöglichkeit Rechnung zu tragen, ergibt sich die Notwendigkeit, insofern eine weitere externe Meldestelle zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung der weiteren externen Meldestelle ist der Rechtsverordnung nach § 41 vorbehalten.

Zu Absatz 2
In vergleichbarer Weise ist eine weitere externe Meldestelle für Meldungen betreffend die externe Meldestelle der BaFin, des BKartA und die externen Meldestellen der Länder vorzusehen. Diese Aufgabe wird der externen Meldestelle des Bundes übertragen.