Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Gesetzesbegründung zu § 38 HinSchG
Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die Betroffenen haben. Die Auswirkungen lassen sich unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig machen. Daher steht den Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unrichtigen Meldung oder Offenlegung entstandenen Schadens zu. Die Vorschrift setzt Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 der HinSch-RL um. Schadensersatzansprüche, die aus einer einfach fahrlässigen unrichtigen Meldung resultieren, sollen nicht bestehen. Dies wäre mit den Vorgaben der HinSch-RL nicht zu vereinbaren, die gutgläubige hinweisgebende Personen im Grundsatz ausdrücklich schützt (vergleiche Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der HinSch-RL). Es wäre daher verfehlt, überhöhte Anforderungen an hinweisgebende Personen in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit der Informationen zu stellen.
Unberührt bleiben die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkten Vorschriften § 75 BBG, § 48 BeamtStG und § 24 SG über die Schadensersatzpflicht der Beamtinnen und Beamten sowie der Soldatinnen und Soldaten gegenüber ihrem Dienstherrn bei Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten.