(1) Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes). Die externe Meldestelle des Bundes ist organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Justiz getrennt.
(2) Die Aufgaben der externen Meldestelle des Bundes werden unabhängig von den sonstigen Aufgaben des Bundesamts für Justiz wahrgenommen. Die Dienstaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes führt die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für Justiz. Die externe Meldestelle des Bundes untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(3) Der externen Meldestelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die externe Meldestelle des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ist.
Gesetzesbegründung zu § 19 HinSchG
Zu Absatz 1
Die externe Meldestelle wird auf Bundesebene beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. In Hinblick auf die Frage, wo und wie viele externe Meldestellen einzurichten sind, enthält die HinSch-RL keine Vorgaben. Beispielhaft führt Erwägungsgrund 64 an, es könne sich bei den zuständigen Behörden „um Justizbehörden, in den betreffenden Einzelbereichen zuständige Regulierungs- oder Aufsichtsstellen oder Behörden mit allgemeiner Zuständigkeit auf zentraler Ebene eines Mitgliedsstaats, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen oder Ombudsleute handeln.“
Die Entscheidung für eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene hat indes mehrere Vorteile: Eine niedrigschwellige Zugänglichkeit dürfte die Inanspruchnahme der Meldesysteme begünstigen. Eine Zentralstelle im Sinne eines „one-stop-shop“ befreit hinweisgebende Personen davon, sich mit Zuständigkeitsfragen auseinandersetzen zu müssen und schon im Vorfeld den Mut zur Meldung zu verlieren. Dass die Meldesysteme für (potentiell) hinweisgebende Personen einfach und ohne großen Aufwand zu identifizieren sind, fordert im Übrigen auch die HinSch-RL selbst (vergleiche Erwägungsgrund 89). In Satz 2 wird sichergestellt, dass die Einrichtung der externen Meldestelle in operativer Unabhängigkeit von den übrigen Aufgaben des BfJ erfolgt.
Zu Absatz 2
Um die in Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 der HinSch-RL vorgesehene Unabhängigkeit und Autonomie des externen Meldekanals für die Entgegennahme und Bearbeitung von Informationen über Verstöße zu gewährleisten, ist eine Unabhängigkeit der externen Meldestelle des Bundes von den sonstigen Aufgaben des BfJ erforderlich. Absatz 2 stellt die dafür erforderliche Trennung der Aufgabenbereiche im BfJ sicher. Dem trägt auch § 25 Absatz 1 Satz 2 Rechnung, wonach die Aufsicht über die externe Meldestelle auf eine Rechtsaufsicht beschränkt ist. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, den Einsatz und die Verteilung von Personal- und Sachmitteln, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der externen Meldestelle des Bundes. Die externe Meldestelle des Bundes untersteht der Dienstaufsicht jedoch nur insoweit, als die durch die HinSch-RL vorgesehene Unabhängigkeit und Autonomie des externen Meldekanals gewährleistet bleibt.
Zu Absatz 3
Zur adäquaten Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist der externen Meldestelle des Bundes die geeignete Sach- und Personalausstattung zur Verfügung zu stellen.
Zu Absatz 4
Die externe Meldestelle des Bundes ist mit umfassenden Zuständigkeit ausgestattet, soweit nicht die Länder eigene Meldestellen einrichten (§ 20). Daneben werden im speziellen Zuständigkeitsbereich der BaFin gemäß § 21 sowie des BKartA gemäß § 22 dort externe Meldestellen eingerichtet. Eine derartige zentrale Anlaufstelle fördert die Effektivität des Hinweisgeberschutzes durch eine einfache Identifikation der Zuständigkeit.