(1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18.
(2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit.
Gesetzesbegründung zu § 13 HinSchG
Zu Absatz 1
Zu den Aufgaben der internen Meldestellen gehört zuvorderst der Betrieb der Meldekanäle im Sinne des § 16 sowie das Veranlassen von Folgemaßnahmen nach § 3 Absatz 7.
Zu Absatz 2
Damit hinweisgebende Personen ihr Wahlrecht zwischen einer internen und einer externen Meldung ausüben und eine fundierte Entscheidung treffen können, sind für die Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über einschlägige externe Meldewege bereitzustellen. Dies kann beispielsweise durch eine allen zugängliche und bekannte Website, das Intranet oder auch klassische Aushänge sichergestellt werden. Sofern ein interner Meldekanal auch gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 über den Beschäftigtenkreis hinaus weiteren Personen offensteht, sollten die Informationen so platziert werden, dass sie auch diesen Personen ohne Weiteres zugänglich sind.
Neben Informationen über externe Meldeverfahren nach diesem Gesetz müssen die internen Meldestellen Informationen über Verfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bereitstellen. Hierunter fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA). Die dortigen Meldeverfahren bleiben von diesem Gesetz unberührt.