(1) Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Die externe Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
(2) Wird eine Meldung bei einer externen Meldestelle von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Personen entgegengenommen, so ist sie unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die für die Bearbeitung zuständigen Personen weiterzuleiten.
(3) Externe Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der externen Meldestelle zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
Gesetzesbegründung zu § 27 HinSchG
Zu Absatz 1
Die Vorschrift setzt in Satz 1 und 2 den Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der HinSch-RL um. Es gelten die gleichen Anforderungen wie für interne Meldekanäle nach § 16 Absatz 2, auf den insofern verwiesen wird.
Inwieweit externe Meldestellen verpflichtet sind, anonyme Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, lässt die HinSch-RL offen (Erwägungsgrund 34 der HinSch-RL). Jedoch sollten Personen, die anonym Meldung erstattet oder die anonym Offenlegungen vorgenommen haben, den Schutz der HinSch-RL genießen, wenn sie anschließend identifiziert werden und Repressalien ausgesetzt sind. Ein anderes kann sich aus speziellen Gesetzen wie beispielsweise § 4d FinDAG ergeben.
Dem Schutz der Identität des Beschwerdeführers dient auch das durch das BKartA eingerichtete anonyme Hinweisgebersystem, dass durch § 28 Absatz 1 nicht eingeschränkt wird. In diesen Fällen kommt es auch nicht auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Aufklärung an.
Auch wenn externe Meldekanäle nicht so einzurichten sind, dass sie zur Annahme und Bearbeitung anonymer Hinweise sowie zur Rückmeldung an die anonym hinweisgebende Person ausgestattet sind, kann dies nicht dazu führen, dass anonym eingehende Hinweise unbeachtet bleiben. Vielmehr soll die externe Meldestelle auch anonyme Meldungen bearbeiten, soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Hinweise nicht gefährdet wird. Dass auch anonyme Meldungen bearbeitet werden sollen, gilt insbesondere bei der Meldung gravierender Verstöße.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 3 der HinSch-RL. Um dem Grundgedanken der HinSch-RL Rechnung zu tragen, dass die Identität der hinweisgebenden Person möglichst wenigen Personen bekannt werden soll, ist vorgesehen, dass die Meldung nicht nur – wie von der HinSch-RL wörtlich vorgesehen – unverzüglich und unverändert, sondern auch unmittelbar, das heißt nicht über Dritte, an die zuständige Person weiterzuleiten ist.
Zu Absatz 3
Externe Meldestellen müssen Meldungen in Textform und in mündlicher Form ermöglichen. Damit hat die hinweisgebende Person ein Wahlrecht. Die Vorgaben unterscheiden sich insofern von den Anforderungen an interne Meldekanäle, bei denen die einrichtende Stelle ein Wahlrecht dahingehend hat, welche Meldewege sie anbietet. Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 2 der HinSch-RL um.