Was müssen Unternehmen / Körperschaften nun in Bezug auf eine interne Meldestelle nach dem HinSchG umsetzen?

Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, an die Beschäftigte sich wenden können.

Die Meldestelle hat die Befugnis, Meldungen zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Daher muss jede interne Meldestelle folgende Anforderungen erfüllen:

Anforderungen an
eine Meldestelle
Erklärung
Verschiedene Formen
der Hinweisabgabe
Eine Meldestelle muss mündliche, schriftliche und persönliche Hinweise entgegennehmen können. Ein Briefkasten oder eine Meldehotline allein reichen nicht aus. Es ist wichtig, ein System einzurichten, das verschiedene Abgabemöglichkeiten vereint und die Beifügung von Beweisen ermöglicht.
Vertrauliche Abgabe
von Hinweisen
Es ist wichtig, dass Informationen über den Hinweisgeber und die betroffene Person nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Ein einziger Ansprechpartner sollte die eingehenden Hinweise bearbeiten, um die Vertraulichkeit zu wahren. Diese Person trägt viel Verantwortung und muss die relevanten Fristen einhalten.
Kontinuierliche Besetzung
der Meldestelle
Da die Rückmeldefrist für den Eingang eines Hinweises nur 7 Tage beträgt, muss die Meldestelle kontinuierlich besetzt sein. Die beauftragte Person muss sicherstellen, dass ihre Aufgaben und Pflichten keinen Interessenkonflikt darstellen.
Prüfung, ob der Hinweis undter denn Schutzbereich des HinSchG fällt
Neben der Kommunikation mit dem Hinweisgeber muss der Meldestellen-Beauftragte prüfen, ob der Hinweis unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Dies kann aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Vorschriften eine Herausforderung sein, die Verweise auf unionale Rechtsakte und nationale Vorschriften umfasst.
Möglichkeit zur Auslagerung
an einen Ombudsmann
Das HinSchG ermöglicht es, den Betrieb der Meldestelle an einen externen Ombudsmann auszulagern. Dies kann eine Alternative zur eigenständigen Einrichtung sein und Unternehmen entlasten. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass der Ombudsmann die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt und die Vertraulichkeit der Hinweise gewährleistet.

Und hier kommen wir als Anwaltskanzlei ins Spiel. Unsere Kanzlei steht nicht nur während der normalen Geschäftszeiten persönlich und digital für Hinweisgeber zur Verfügung, sondern kann auch innerhalb der 7-Tages-Frist eine Rückmeldung geben. Als Rechtsanwälte unterliegen wir einer besonderen Schweigepflicht, so dass die geforderte Vertraulichkeit unproblematisch gewährleistet werden kann.

Lassen Sie sich einfach von unserem unkomplizierten Service überzeugen, wenn Sie nicht alles wirklich komplett „intern“ abwickeln wollen bzw. können.