Unternehmen mit einem Betriebsrat müssen bei der Einrichtung einer internen Meldestelle dessen Mitbestimmungsrechte beachten. Wenn man nun statt selbst eine interne Meldestelle im Unternehmen zu betreiben dies auslagert und uns als anwaltliche Meldestelle nutzt, entfällt ein solches betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsrecht.
Hier einmal die Unterschiede im Hinblick auf das Betriebsverfassungsrecht bei einer internen Meldestelle innerhalb des Betriebes und einer an unsere Kanzlei ausgelagerte Meldestelle.
Aspekt | Vom Unternehmen eingerichtete Meldestelle | Meldestelle durch Vertrauensanwalt |
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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats | Mitbestimmung gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG | Keine Mitbestimmung gemäß BetrVG erforderlich |
Betriebsvereinbarung | Eventuell erforderlich, um Mitbestimmungsrechte zu regeln | - |
Unabhängigkeit der Meldestelle | Abhängig vom Unternehmen und dessen Strukturen | Der Vertrauensanwalt agiert unabhängig vom Unternehmen |
Rechtsgrundlage | Zusätzlich zum Hinweisgeberschutzgesetz § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG; ggf. § 75 BetrVG | Basiert nur auf dem Hinweisgeberschutzgesetz und anwaltlichem Berufsrecht |
Datenschutz und Vertraulichkeit | In der Verantwortung des Unternehmens | Vertrauensanwalt unterliegt anwaltlicher Schweigepflicht |
Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben | Unternehmen muss gesetzliche Vorgaben einhalten, erheblicher Aufwand zur Wahrung der Vertraulichkeit | Vertrauensanwalt unterliegt den anwaltlichen Berufspflichten |
Verantwortlichkeiten und Handlungsspielraum | Unternehmen trägt die Verantwortung und agiert direkt | Vertrauensanwalt handelt eigenverantwortlich |
Anonyme Meldungen | Abhängig von Unternehmensrichtlinien | Kann durch den Vertrauensanwalt ermöglicht werden |
Transparenz und Berichtswesen | Unternehmensrichtlinien bestimmen Berichtswege | Vertrauensanwalt kann transparentes Berichtswesen sicherstellen |
Fazit: Wenn es einen Betriebsrat gibt und das Unternehmen sich gegen eine Beauftragung z.B. unserer anwaltlichen Meldestelle entscheidet, ist die Einbindung des Betriebsrates erforderlich.