Hinweisgeber haben die Möglichkeit, Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen zu melden. Hierzu zählen:
- Strafrechtlich relevante Verstöße.
- Ordnungswidrigkeiten, sofern sie dem Schutz von Leben, Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit oder den Rechten von Beschäftigten oder deren Vertretungsorganen dienen.
- Weitere Verstöße gegen bundes- und landesweit geltende Rechtsvorschriften sowie unmittelbar wirksame Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
- Eine Auflistung der betreffenden Normen finden sich in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz.
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für Verstöße, die Sie melden können:
Gesetzliche Regelungen und Sicherheit:
- Sicherheitsanforderungen für Produkte.
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.
- Sicherheitsvorschriften für den Eisenbahnbetrieb.
- Schifffahrtssicherheitsbestimmungen.
- Sicherheitsaspekte im Luftverkehr.
z.B. Ein Mitarbeiter des Unternehmens verfälscht die Sicherheitstests für ein neues Produkt. Dadurch ist das Produkt nicht sicher und kann zu Verletzungen führen (Produktsicherheitsgesetz)
Umwelt- und Gesundheitsschutz:
- Umweltschutzregelungen.
- Vorschriften zum Strahlenschutz.
- Schutzvorschriften für Tiere.
z.B. Das Unternehmen schüttet illegal Giftstoffe in ein Gewässer. Dadurch wird das Trinkwasser verseucht und es kommt zu gesundheitlichen Problemen bei der Bevölkerung (Wasserhaushaltsgesetz).
Wirtschaft und Verbraucherschutz:
- Regelungen zum Verbraucherschutz.
- Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
- Steuerliche Regelungen.
- Bestimmungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
- Überwachung der Verfassungstreue von Beamtinnen und Beamten.
z.B. Das Unternehmen verkauft gefälschte Medikamente. Dadurch werden Patienten gefährdet (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
Die Anstalt des öffentlichen Rechts vergibt öffentliche Aufträge an ein Unternehmen, das nicht die besten Angebote abgegeben hat. Dadurch wird der Steuerzahler geschädigt (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Finanzwesen und Sicherheit:
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- Rechte der Aktionäre.
- Vorschriften zur Rechnungslegung.
z.B. Das Unternehmen wäscht Geld aus illegalen Aktivitäten. Dadurch werden Straftaten finanziert (Geldwäschegesetz / StGB)
Energie und Technologie:
- Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien.
- Sicherheitsstandards für Lebensmittel und Futtermittel.
- Datenschutzbestimmungen.
- Sicherheitsvorkehrungen für Informationssysteme.
z.B. Das Unternehmen verkauft Lebensmittel, die mit Schadstoffen belastet sind. Dadurch werden Verbraucher gefährdet (Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch).
Es können also vielfältige Rechtsvorschriften betroffen sein.
Entscheidend ist hier immer auch der Unternehmensbezug und ob es bei der vorgeworfenen Tat tatsächlich eine solche handelt, welche einer Strafandrohung unterliegt.
Bei nachfolgenden Beispielen ist diese Schwelle überschritten, dies wären also Fälle nach dem HinSchG:
Die Buchhalterin eines Unternehmens bemerkt, dass ihr Chef regelmäßig Bestechungsgelder von Lieferanten annimmt. Er verspricht ihnen im Gegenzug, dass sie bestimmte Aufträge erhalten.
Ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens wird von einem Kunden gebeten, einen Bauantrag zu manipulieren. Der Kunde möchte damit eine Baugenehmigung für ein illegales Bauvorhaben erhalten.
Ein Mitarbeiter einer Bank ermöglicht es einem Kunden, Gelder aus illegalen Aktivitäten auf sein Konto einzuzahlen. Er tut dies, obwohl er weiß, dass die Gelder aus einer Straftat stammen.
Ein Mitarbeiter einer Bank stellt einen Kreditantrag für einen Kunden aus, obwohl er weiß, dass der Kunde die Kreditsumme nicht zurückzahlen kann.
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens veruntreut Gelder des Unternehmens.
Ein Unternehmern verkauft gefälschte Produkte oder Dienstleistungen.
Ein Unternehmen lässt die Mitarbeiter regelmäßig Überstunden machen, ohne dafür zu entlohnen oder einen Freizeitausgleich zu gewähren.
Das Landwirtschaftsunternehmen verwendet verbotene Pestizide auf seinen Feldern. Die Pestizide sind schädlich für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren.
Das Unternehmen speichert personenbezogene Daten von Kunden ohne deren Einwilligung. Die Daten werden für Marketingzwecke verwendet.
Nachfolgende Fälle hingegen moralisch vielleicht verwerflich, aber doch noch nicht straf- oder ordnungsrechtlich verfolgbar, so dass diese noch nicht unter das HinSchG:
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens geht mit einem Lieferanten essen. Der Lieferant bezahlt das Essen.
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens erhält von einem Lieferanten ein Geschenk zu Weihnachten. Das Geschenk hat einen Wert von 50 Euro.
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens wird von einem Kunden gebeten, einen Bauantrag zu beschleunigen. Der Mitarbeiter verspricht, sich darum zu kümmern.
Ein Mitarbeiter einer Behörde wird von einem Unternehmen eingeladen, an einer Tagung teilzunehmen. Die Tagung findet in einem Luxushotel statt.
Ein Mitarbeiter einer Bank stellt einen Kreditantrag für einen Kunden aus, obwohl er nicht sicher ist, ob der Kunde die Kreditsumme zurückzahlen kann.
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens wird von seinem Chef dazu gedrängt, Überstunden zu machen, obwohl er sie nicht leisten kann. Der Mitarbeiter ist müde und unkonzentriert und hat Angst, seinen Job zu verlieren, wenn er die Überstunden nicht macht.
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens wird aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit diskriminiert. Er wird nicht für eine Beförderung berücksichtigt, weil er in einer Gewerkschaft ist.
Da die Unterscheidung nicht immer einfach ist, übernehmen wir als Anwaltskanzlei hier im Rahmen eines entsprechenden Hinweises die Prüfung, ob es sich voraussichtlich um einen Fall nach dem HinSchG handelt, oder dieser Rahmen noch nicht eröffnet ist.