Auch Unternehmen oder Organisationen mit weniger als 50 Beschäftigten sollten eine interne Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) einrichten.
Obwohl das HinSchG die Einrichtung einer solchen internen Meldestelle nur für Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten vorschreibt, können alle Beschäftigten, einschließlich derer in kleinen Unternehmen, auf die Bestimmungen des HinSchG zurückgreifen. Wenn ein Unternehmen keine interne Meldestelle hat, bleibt dem Hinweisgeber keine andere Möglichkeit, als sich direkt an die staatliche Stelle, nämlich die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz, zu wenden.
Da das Gesetz für alle Hinweisgeber gilt und es empfohlen wird, den Hinweis zunächst an die interne Meldestelle zu richten, wenn ein Unternehmen eine solche eingerichtet hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit für jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Größe, eine eigene interne Meldestelle einzurichten. Wenn jedoch eine solche interne Meldestelle eingerichtet wird, muss sie selbstverständlich zu 100% den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechen und insbesondere die Vertraulichkeit für den Hinweisgeber gewährleisten.
Der Vorteil einer eigenen internen Meldestelle besteht nicht nur für die Beschäftigten darin, dass sie erkennen, dass ihr Unternehmen Compliance ernst nimmt und ihnen einen einfachen und vertraulichen Kanal bietet, um auf Missstände hinzuweisen. Es ist auch für das Unternehmen von Vorteil, da nicht sofort staatliche Ermittlungen in Gang gesetzt werden. Dies wäre der Fall, wenn der Hinweis an die externe Meldestelle weitergeleitet wird, die in den meisten Fällen die Staatsanwaltschaft einschaltet, um Hinweisen nachzugehen.
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