Ihre „interne“ Meldestelle

„Nutzen Sie unsere Anwaltskanzlei als Ihre interne Meldestelle

Wir sind Ihr verlässlicher Partner als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Unsere Kanzlei ist als Vertrauensanwalt / Ombudsmann für Sie da, damit Ihr Unternehmen / Ihre Körperschaft ihre Verpflichtungen nach dem HinSchG zu 100% erfüllen kann. Profitieren Sie von unserem unkomplizierten Service.

Indem Sie unsere Kanzlei als interne Meldestelle beauftragen, erfüllt Ihr Unternehmen sämtliche Voraussetzungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in Bezug auf eine interne Meldestelle und damit sind Sie und Ihre Beschäftigten ohne weiteren Aufwand (z.B. zusätzliche Softwareimplimentierung, eigenen Whistleblowerbeauftragten etc.) auf der sicheren Seite.

Unsere Konditionen als Ihre interne Meldestelle sind:

Die ausführliche Darstellung der Preise finden Sie unter [Unsere Preise] 

Unsere Leistungen umfassen …

… ALLES nach dem HinSchG erforderliche.

Wir betreiben für Ihr Unternehmen die Meldekanäle nach § 16 HinSchG, führen das Verfahren nach § 17 HinSchG durch und achten darauf, dass angemessene Folgemaßnahmen gemäß § 18 HinSchG durchgeführt werden. Dies bedeutet konkret:

      1. Wir bestätigen der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen ab Eingang der Meldung.
      2. Wir prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt.
      3. Wir halten mit der hinweisgebenden Person Kontakt.
      4. Wir prüfen, soweit möglich, die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und geben Ihrem Unternehmen Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise.
      5. Wir ersuchen die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen.
      6. Wir geben der hinweisgebenden Person innerhalb der Frist des § 17 II HinSchG Rückmeldung (soweit hier keine rechtlichen Gründe entgegenstehen). Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen Ihres Unternehmens sowie die Gründe für diese.
      7. Hinsichtlich der angemessenen Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG kontaktieren wir die betroffenen Personen oder Arbeitseinheiten Ihres Unternehmens oder geben das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an Ihr Unternehmen ab (§ 18 Nr. 4 a HinSchG), soweit wir nicht selbst entsprechende Maßnahmen nach § 18 HinSchG einleiten bzw. durchführen können.

Sie wollen ab sofort auch von unserem Service als Ihre interne Meldestelle profitieren und mit Ihrem Unternehmen schnellstmöglich auf der rechtlich sicheren Seite sein?

Dann füllen Sie nachfolgendes Formular aus und erhalten Sie binnen eines Werktages das für Ihr Unternehmen / Ihre Körperschaft passende Angebot:

    Ihre eingegebenen Daten werden nur genutzt um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Weitere Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.